Lenz Würt von Witschwende und Ehefrau Anna Gresserin bekennen, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten, ihnen auf Lebenszeit ein Gut in Engenreute verliehen hat, das zuvor Otmar Gresser innehatte. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts entfremden und keine Eichen fällen oder andere fruchttragende Bäume ("börend böm") abhauen. Der Wald darf nur zur Entnahme von Bau- und Brennholz für den Eigenbedarf genutzt werden. Jährlich schulden sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten als Zins und Hubgült 2 Scheffel Vesen, 4 Scheffel Hafer, 3 Viertel Vogtkernen, 1 lb 14 ß d, alles in Ravensburger Maß bzw. Währung, 2 Roß Weinleite, 4 Hühner, 1 Fasnachthenne. Das Gut fällt heim bei Verletzung der Leihebedingungen, Tod der Beliehenen oder Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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