Herzog Johann Friedrich von Württemberg belehnt Ludwig von Hallweil für dessen Person und als Gewalthaber der (genannten) Vormünder seines minderjährigen Bruders Hans Georg mit dem Mannlehen von 4.000 fl, das Herzog Ludwig seinem Vater verliehen hatte [vgl. U 37 und 41]. Über seine Pflichten hat der Lehnsmann, ebenfalls zugleich für seinen Bruder, unter dem gleichen Datum einen Revers ausgestellt.