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Wolfgang [Schutzbar genannt Milchling], bestätigter Abt von
Fulda, bekundet, dass er auf Bitte des Dekans, der Pröpste und des
Konvents von Fulda ...
Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1561-1570
1566 Januar 7
Ausfertigung, Pergament, mit Pergamentstreifen angehängtes Siegel (beschädigt)
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Geben in unser statt Fulda Montags nach trium regum nach Christi unsers lieben Herrn geburtt im funfzehenhunderten sechs und sechzigsten iahr
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Wolfgang [Schutzbar genannt Milchling], bestätigter Abt von Fulda, bekundet, dass er auf Bitte des Dekans, der Pröpste und des Konvents von Fulda zur schnelleren Behebung aller zukünftigen Streitigkeiten unter ihnen einen Vergleich geschlossen hat. Wenn Dekan und Konvent den Abt verklagen wollen, stellt der Abt zwei weltliche, adelige Räte und Dekan und Konvent zwei adlige Angehörige des Klosters. Diesen vier Räten haben Dekan und Konvent ihre Klage in doppelter Ausführung zu übergeben. Die Räte prüfen, ob die Klage statthaft ist und antworten darauf innerhalb eines Monats. Ist die Klage nicht statthaft, wird der Fall sofort beendet; ist sie statthaft, haben Dekan und Konvent auf den Bescheid der Räte innerhalb eines Monats ihre Antwort (iegenwehr in doppelter Ausführung einzureichen. Der Abt stellt Dekan und Konvent anschließend eine Schutzschrift (beschutzschrifft) aus. Keine Streitpartei darf mehr als zwei Gerichtssitzungen (setze) anberaumen. In der letzten Gerichtssitzung dürfen keine Neuerungen mehr eingebracht werden, damit anschließend ein Urteil gefällt werden kann. Sollte nach erfolgtem Urteil eine Beweisführung (beweisung) erforderlich sein, sollen die vier Räte beiden Streitparteien genügend Zeit gewähren, damit Nachforschungen angestellt und Urkunden vorgelegt werden können. Der Abt hat daraufhin seine Einwendungen innerhalb eines Monats schriftlich und in doppelter Ausführung einzureichen. Wenn dem Abt eine Beweisführung auferlegt worden ist und er diese getätigt hat, können Dekan und Konvent von ihm eine Schutzschrift anfordern. Danach dürfen keine Neuerungen mehr eingebracht werden. Das von den vier Räten gefällte Urteil kann von den Streitparteien mit keinerlei rechtlichen Mitteln angefochten werden. Die Streitparteien sollen sich zuvor um eine gütliche Einigung bemühen; innerhalb der gesetzten Fristen können zur Klärung des Sachverhalts schriftliche Einwendungen eingereicht werden. Wenn die vier Räte keine Mehrheit zustande bringen, sollen sie innerhalb eines Monats einen unparteiischen Obmann finden, der eine Entscheidung herbeiführen und innerhalb eines Monats verkünden soll; diese Entscheidung ist dann endgültig. Wenn eine der Streitparteien ihre schriftlichen Einwendungen nicht innerhalb der gesetzten Fristen vorbringt, werden diese für das laufende Verfahren nicht berücksichtigt. Wenn der Abt die Fristen nicht einhält, sollen Dekan und Konvent dies schriftlich festhalten, aber trotzdem den Schiedsspruch abwarten [?] (sollen und wollen sie uns gleicher gestalt vermug daruber haltender briflicher bekantnus vor sich und ire nachkommen stilstehenn unnd disen außtrag erwartten). Wenn sich beide Seiten gegenseitig verklagen, soll die rangniedrigere Partei das Recht haben, die erste Klageschrift einzureichen, ohne dass der anderen Partei dadurch ein Nachteil entsteht. Wenn um Besitzungen geklagt wird, und es sich um mehrere Besitzungen eines Eigentümers handelt, sollen die Klagen gemeinsam behandelt und entschieden werden. Der Abt bekundet, dass die zuvor aufgeführten Regelungen Zeit seiner Regierung uneingeschränkt gelten sollen. Ankündigung des Sekretsiegels des Abtes. Der Abt hat ihnen die besiegelte Urkunde übergeben und von Dekan und Konvent eine gleich lautende Urkunde zurückbekommen. Ausstellungsort: Fulda. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Abt Wolfgang
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: Nr. 1611 und 1612; StaM, 100: Urkundenabschriften, 17: Fulda 2, Nr. 16
Vgl. Nr. 1521 und 1522.
Schutzschrift: Schrift zum Schutz einer Person oder Sache, vgl. Deutsches Wörterbuch 15, Sp. 2138.
Information on confiscated assets
Further information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person who submitted a compensation claim for damage caused by Nazi persecution. If the application was submitted by a person other than the persecuted person, this other person is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecuted person, if there is one, is noted. In the sources, the persecuted person is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.