Ehevertrag zwischen Franz Xaver von Lerchenfeld-Premberg, Ritter des St. Georgs-Ordens, Herr der Herrschaften Premberg, Dunzenberg, Taufkirchen etc., erster Landsteurer des Rentamts München, ältester Sohn des + Herrmann Johann Nepomuk von Lerchenfeld, Amerland und Unterpremberg auf Siesbach, Kurpfalz, bayerischer Kämmerer, wirklicher Geh. Rat und Oberküchenmeister, erster Verordneter der Landschaft Oberlands-Bayern, und seiner Efr. Johanna Baptista geb. Gräfin von Haslang, einerseits und Maria Franziska Kämmerer von Worms, Freifräulein von Dalberg, älteste Tochter des Wolfgang Heribert Kämmerer von Worms Frh. von Dalberg, Herr zu Albersbach, erster Erbritter des hl. Rom. Reichs, wirklicher Geh. Rat des Kurfürsten zu Pfalzbayern und Kurbaden, und resp. Obersthofmeister und Staatsminister, des hl. Hubertus-, Maltheser, Fidelitas- und kaiserlichen St. Josephs Ordens-Ritter, und seiner Efr. Augusta geb. Reichsfreiin Ulner von Dieburg, Dame des St. Elisabeth-Ordens, andererseits. Der Abschluss erfolgte mit Einverständnis ihres Bruders Emmerich Joseph Kämmerer von Worms Frh. von Dalberg, kurbadischer Geh. Rat, bevollmächtigter Minister am französischen Hof, Malteser-Ordensritter. Ernesta, Tochter des Bräutigams aus erster Ehe, soll Kindern aus dieser Ehe gleichgestellt sein. Beide erkennen ihre Familienverträge an, insbesondere den der Familie von Dalberg von 1723. Als Ehesteuer erhält die Braut 4000 Rhein. Gulden. Der Bräutigam widerlegt sie mit 4000 Gulden, bemorgengabt sie mit 1500 Gulden und zahlt ihr 1200 Gulden Nadelgeld jährlich in Quartalsrate. Gem. der Disposition des Brautvaters vom 23.10.1802 soll die Braut oder ihre Erben 30.000 Gulden als Abschlag aufs Erbe erhalten unter Berücksichtigung genannte Regelungen. Der Erbverzicht soll ihr mütterliches Erbe nicht umfassen. Als Wittum soll die Braut eine freie Wohnung in München und jährlich 4000 Gulden in Raten versichert auf die Herrschaft Spitzenberg in der Kreishauptmannschaft Linz, als Abfindung auf ihren Teil an Zugewinn 3000 Gulden erhalten. Im Todesfall eines der beiden Eheleute sind für die genannten Fälle über Wittum, zugebrachtes und erworbenes Gut, Wiederheirat, Kinder etc. gen. Regelungen getroffen worden.