Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz bekundet, dass er seinen Unwillen gegenüber Ludwig V. von Lichtenberg wegen vergangener Irrungen abgestellt und ihn mit Land und Leuten auf Lebtag in Schirm genommen hat. Der Pfalzgraf will Ludwig und die Seinen wie seine eigenen Leute und Angehörigen schirmen und rechtlich handhaben, wo Ludwig der Rechtsgang vor ihm und seinen Räten oder dort, wohin der Fürst eine Sache mit Recht weist, genügt. In den gegenwärtigen Geschäften des Kurfürsten soll der Herr von Lichtenberg dienen, so wie er es vor der derzeitigen Irrung im Stift Mainz [Mainzer Stiftsfehde] getan hat. Ludwig hat sich verpflichtet, nichts Feindliches gegen den Kurfürsten zu unternehmen. Schaden soll ihm in seinem Dienst wie anderen kurpfälzischen Dienern erstattet werden. Von seinen Dienstverpflichtungen hat der Herr von Lichtenberg das Reich, den Herzog von Burgund, die Stadt Straßburg und den Grafen Philipp von Hanau [d. Ä.] ausgenommen. Bei Letzterem soll Ludwig binnen 3 Monaten einen Brief hinterlegen, der die gütliche Einigung zwischen seinem Bruder Jakob von Lichtenberg und Kurpfalz durch die pfalzgräflichen Räte Graf Philipp von Hanau, Hofmeister, Dieter von Sickingen und Simon von Balzhofen, Ritter und Vogt zu Heidelberg, betrifft. Es folgen weitere Bestimmungen zum Schiedsgericht und zur Hinterlegung des Briefes. In der Frage des Wildbannes zwischen Lützelstein und Lichtenberg soll ein gütlicher Vertrag zwischen Kurfürst Friedrich und Ludwig von Lichtenberg aufgesetzt werden. Der Aussteller weist seinen Unterlandvogt im Elsass, Götz von Adelsheim, und seine Amtleute um Beachtung an.