Bürgermeister, Rat u. Gemeinheit beider Städte zu Lemgo vgl. sich
mit Bernhard VII. u. Simon zur Lippe. über den rechtlichen Status und
Gerichtssstand der in die Stadt ziehenden landesherrlichen Eigenbehörigen
sowie deren Eigentums- und Besitzrechte zu Lebzeiten und nach dem
Tode.