(1) K 1732 (2)~Kläger: Dr. Kirchmanns (Kerckmanns) Erben, die Vollmacht unterschreiben Anna Elisabeth Kirchmann; Erich de Baer namens seiner Frau; Anna Katharina Kirchmann, Witwe Schwartzens; Johann Henrich Kirchmann für sich und seinen abwesenden Bruder Johann Jobst; Hermann Gerhard Kirchmann, wahrscheinlich alle Lemgo, (Bekl.) (3)~Beklagter: Äbtissin(nen) zu Gehrden und Willebadessen, die Vollmacht 1690 unterschreiben Anna Katharina von Oeynhausen, Äbtissin von Gehrden, und Maria Barbara Kleppe, Äbtissin in Willebadessen; ab 1693 Maria Barbara Kleppe, Äbtissin zu Willebadessen, und Margaretha Josina Ursula von Schorlemer, Äbtissin zu Gehrden, (Kl.) (4)~Prokuratoren (Kl.): Dr. Johann Friedrich Hofmann 1693 ( Subst.: Dr. Johann Ulrich von Gülchen Prokuratoren (Bekl.): Lic. Johann Adam Roleman 1690, 1693 ( Subst.: Lic. Konrad Franz Steinhausen 1690 ( Subst.: Dr. Krebs 1693 ( Lic. Johann Christian Wigandt 1703 ( Subst.: Dr. J. S. Speckman ( 5)~Prozessart: Appellationis Streitgegenstand: Streit um den Nachlaß von Johann Jakob (von) Keller gen. Schlumgrafen von Kellerberg, pfalz-sulzbachischer Rat, Kanzleidirektor und Landrichter, Halbbruder mütterlicherseits der Mutter der Appellanten und Halbbruder väterlicherseits der Appellatinnen. An der Vorinstanz war strittig gewesen, ob dessen in Gegenwart seines Landes- und Dienstherren geäußerte letztwillige Verfügung, in der er den Appellanten ein Legat von je 1500 Fl. oder 1000 Rtlr. ausgesetzt hatte, gültig sei. Ferner war der genaue Rechtscharakter der Verfügung (mit unterschiedlichen Rechtsfolgen) strittig und die Frage, ob die Appellanten mit deren Vorlage ihren Anspruch hinreichend belegt hätten, wie ihnen in einem Urteil von 1683 auferlegt. Letzteres hatte die Vorinstanz verneint, offenbar nicht zuletzt mit dem Argument, im Urteil von 1683 sei den Appellanten der Beweis, Erben zu sein, auferlegt worden. Diese verweisen dagegen darauf, seit 1684 nicht mehr um die Anerkennung als Erben, sondern auf Erfüllung der ihnen zugesagten Legate, mit denen sich allerdings der Nachlaß weitgehend erschöpfte, gehandelt zu haben. Die Appellanten betonen die Gültigkeit der Verfügung, die ihren Anspruch hinreichend belege. Die Appellatinnen bestreiten die Zulässigkeit der RKG-Appellation, da das Urteil, gegen das sich die Appellation richte, dem Sinn nach die Bestätigung des bereits rechtskräftigen Urteils von 1683 sei. Sie verweisen ansonsten ausschließlich auf die Acta priora. Mit RKG-Urteil vom 3. April 1696 wurde den Appellanten, die eine Bescheinigung des Detmolder Postmeisters beigebracht hatten, daß ihm die Akten verschlossen und versiegelt eingeliefert worden seien und er sie in diesem Zustand abgeschickt habe, dessen ungeachtet aufgegeben, die Acta priora wieder zu sich zu nehmen, sie in Gegenwart eines Abgesandten der Appellatinnen an der Vorinstanz erneut kollationieren zu lassen und dann verschlossen erneut vorzulegen. Am 29. Oktober 1697 lehnte das RKG die Annahme der Acta priora als zu spät eingebracht ab und sprach die Appellatinnen von der Ladung frei. Dagegen appellantisches Gesuch um Restitutio in integrum. (6)~Instanzen: 1. Lipp. Kanzlei zu Detmold mit Rat der Juristenfakultät der Universität Frankfurt/Oder 1680 - 1689 ( 2. RKG 1693 - 1698 (1680 - 1703) (7)~Beweismittel: Acta priora (Q 9 = Q 27). Rationes decidendi (Q 12 = Bd. 2 Bl. 196 - 199, prod. 23. Juni 1693; Q 27 = Bd. 2 Bl. 345 - 348, prod. 12. April 1697). (Handschriftlicher) Auszug aus der gedruckten Leichenrede des Magisters Andreas Dietrich Schrader, Rektor des Lemgoer Gymnasiums, für Erich de Baer, lateinisch (Bd. 1 Bl. 11 - 12). (8)~Beschreibung: 2 Bde., 7,5 cm; Bd. 1: 2,5 cm, 117 Bl., lose; Q 1 - 8, 10, 11, 13 - 26, 29, 30, es fehlt Q 26, 15 Beil., davon 1 = Q 18, 2 exhib. 28. September 1698, 1 prod. 28. Februar 1703; Bd. 2: 5 cm, Bl. 112 - 165, 167 - 350, geb.; Q 9 (prod. 23. Juni 1697) = Q 27 (prod. 12. April 1697).

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
Objekt beim Datenpartner