(1) L 1079 (2)~Kläger: Das sämtliche Knochenhaueramt zu Lemgo (3)~Beklagter: Jude Aaron Isaak, Lemgo, (4)~Prokuratoren (Kl.): Dr. Christian Hartmann von Gülich 1732 ( Subst.: Dr. Johann Wilhelm Ludolf Prokuratoren (Bekl.): für den die Regierung vertretenden Grafen: Dr. Johann Friedrich Hofmann (sen.) [1719] 1732 ( Subst.: Dr. Georg Melchior Hofmann (jun.) ( für Isaac: Lic. Wilhelm Ludwig Ziegler 1732 ( Subst.: Lic. Johann Franz Wolff (5)~Prozessart: Appellationis item mandati attentatorum revocatorii et cassatorii sine clausula cum citatione ad videndum se declarari in poenam inhibitioni caesareae insertam privarique juribus putativis Streitgegenstand: Die Appellanten beanspruchen für ihre Amtsgenossen das alleinige Recht, in Lemgo schlachten und Fleisch verkaufen zu dürfen. Die RKG-Appellation richtet sich gegen einen Bescheid der Kanzlei, mit dem eine Regelung des Lemgoer Magistrats bestätigt und dem Appellaten entsprechend dieser Regelung und des ihm gewährten Geleits alle Rechte daraus einschließlich des Schlachtens zugesprochen und dem Lemgoer Magistrat zugleich dessen Schutz in diesen Rechten aufgegeben wurde. Die Appellanten erklären, die Regelung des Magistrats sei ergangen, ohne daß sie dazu ihre Zustimmung gegeben hätten; sie hätten vielmehr dagegen protestiert. Die Regelung sei nicht nur deshalb nicht heranzuziehen, sondern vor allem, weil darin von 3 Juden in der Stadt ausgegangen werde, während der Appellat inzwischen der 5. vergleitete Jude in der Stadt sei. Sie bemängeln das Vorgehen der Vorinstanz, die, ohne ihre Einwände zu berücksichtigen, das Verbot, den Appellaten am Schlachten zu hindern, erlassen habe, obwohl Verbote ohne vorgängiges rechtliches Verfahren unzulässig seien, wobei sie ausdrücklich darauf hinweisen, daß es für sie nicht um die Frage gehe, ob der Appellat Geleit erhalten dürfe, was die ganze Stadt gegen ihn bzw. den vergleitenden Landesherren ausmachen müsse, sondern allein um sein Schlachten. Sie sehen sich zudem des Rechtes der 1. Instanz beraubt. Das RKG-Mandat wird erwirkt, da der Appellat noch nach Zustellung der RKG-Ladung geschlachtet und Fleisch verkauft habe, worin die Appellanten ein Attentat sehen, während die lipp. Regierung es mit der Begründung erlaubt hatte, er habe schon vor Einleitung des RKG-Verfahrens geschlachtet und dürfe es bis zu einer Entscheidung weiter tun, während Eingriffe des Amtes dagegen als Attentat zu gelten hätten. Der Appellat erklärt, er sei mit dem Angebot von Vergleichsverhandlungen vom Lemgoer Magistrat hingehalten worden, während dieser, der de facto hinter dem RKG-Verfahren stehe, dieses zu seinen Lasten betrieben habe. Er bestreitet, daß das Verfahren ihn betreffe, vielmehr gehe es den Grafen an, der ihn vergleitet und ihm dabei auch das Schlachten in begrenztem Umfang gestattet habe. Ohnehin seien die Appellanten durch den Bescheid nicht beeinträchtigt, da darin nur Anweisungen gegeben worden seien, wie sein bestehendes Geleit zu verstehen und zu leben sei, das Recht, Geleit zu erteilen, aber sei eindeutig ein landesherrliches Regal, in das weder die Appellanten noch der Lemgoer Magistrat eingreifen könnten. (6)~Instanzen: 1. Lipp. Kanzlei zu Detmold ( 2. RKG 1732 - 1734 (1716 - 1732) (7)~Beweismittel: Vergleichsbeschluß des Lemgoer Magistrats über das Schlachten der Lemgoer Juden, 1716 (Q 6). Responsum juris der Juristenfakultät der Universität Rinteln im Streit des Lemgoer Knochenhaueramtes gegen den Schutzjuden Bonifang Salomon, 1726 (Q 12). Botenlohnquittung (Q 32). (8)~Beschreibung: 5 cm, 218 Bl., lose; Q 1 - 44, 16 Beil. Lit.: Guenter, Juden, S. 157

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
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