Das "ritteradelige" Stift Comburg und die Reichsstadt Schwäbisch Hall regeln die Kompetenz ihrer jeweiligen örtlichen Amtleute in dem gemeinschaftlichen Flecken Reinsberg bei der Vornahme von Inventuren und Teilungen in solchen Nachlass-Sachen, bei denen die Erblasser sowohl im comburgischen als auch im hällischen Ortsteil "bezimmerte güetlein" besessen haben, dahingehend, dass diese Handlung künftig demjenigen Amtmann vorbehalten sein soll, in dessen Zuständigkeitsbereich der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes gewohnt hat.