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Balduin [von Luxemburg], Erzbischof von Trier, Administrator
(phleger) des Erzbistums Mainz und des Bistums Speyer, vermittelt einen
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1331-1340
1331 August 9
Ausfertigung, Pergament, fünf mit Pergamentstreifen angehängte Siegel (Siegel Nr. 4 und 5 stark beschädigt)
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Dirre brief ist gegebin und ist diese vorgeschibene und ist diese suone gemacht zu Covelencze nach Cristus geburte drutzehnhundert jar und dar nach in dem ein und driczigistem jare an sente Laurencius abende des heiligen mertelers
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Balduin [von Luxemburg], Erzbischof von Trier, Administrator (phleger) des Erzbistums Mainz und des Bistums Speyer, vermittelt einen Vergleich zwischen Heinrich [von Hohenberg], Abt von Fulda und seinem Konvent einerseits und dem Grafen Johann von Ziegenhain und den Bürgern der Stadt Fulda andererseits. 1. Beide Parteien sollen einander verzeihen und alle Gefangenen bis zum kommenden Montag [1331 August 16] frei lassen. Danach sollen sie keinen Unterhalt schuldig sein. Beide Seiten sollen auf die Gefangenen verzichten und sie nach Belieben wieder als ihre Lehnsmänner [?] annehmen; die man nicht wieder annehmen will, sollen beide Seiten bis zum Remigiustag [Oktober 1] für frei von aller Lehnsbindung erklären. Wer vor Mariä Geburt [September 8] zur Lösegeldzahlung veranschlagt worden ist, soll zwischen Mariä Geburt und Remigius das Geld zurückerhalten; wer nach Mariä Geburt veranschlagt wird, erhält das Geld binnen eines Monats zurück. Insbesondere die Ritter Simon von Schlitz, Werner von Alfeld und Wigand von Habigesberg sollen wegen des erlittenen Gefängnisses Urfehde schwören; dafür werden sie freigesprochen werden. Keiner soll wegen der Verpflegung höher veranschlagt werden als auf eine Mark, drei Heller für einen Pfennig. Die bei Wasser und Brot gefangen waren, sollen nicht für Verpflegung zahlen müssen. 2. Bürger und Stadt sollen die von ihnen zerstörte Mauer um die Stadt und die Neuburg (Nuwenburg) wiederherstellen. Die Hälfte soll bis zum Remigiustag des Folgejahres [1332 Oktober 1] fertig gestellt sein, der Rest im Jahr darauf. Die Mauer soll sechs Fuß stark und 30 Fuß hoch sein. Im dritten Jahr sollen die Bürger an der Burg einen Turm, da wo er vorher gestanden hatte, zur Hälfte bauen, der im vierten Jahr fertiggestellt werden soll. Die Mauern sollen mit Kalk und Sand nach dem Gutachten des Ritters Lutter von Isenburg oder, in dessen Abwesenheit, des Ritters Johann von Rockenberg verputzt werden. Während der vierjährigen Bauzeit darf der Abt ohne Behinderung an seiner Burg bauen. Die Bürger dürfen ihre Stadt mit Mauer und Graben befestigen wie bisher, aber nicht gegen die Burg des Abtes. 3. 50 Bürger und 50 Einwohner, jeder mit einer einpfündigen Wachskerze, barhäuptig, barfuß und ungegürtet, sollen dem Abt und dem Konvent am Tag Kreuzerhöhung (uf des heiligen Crucis dag als iz vurhabin wart) [September 14] bis auf den halben Weg zwischen dem Marienweg (unser frowen vege) oberhalb der Stadt und der Paulskapelle an der Burg entgegen gehen und sie in das Kloster geleiten. Die Kerzen werden am Bonifatius-Altar geopfert. Keine Seite soll Bewaffnete mitführen, abgesehen von den Bewaffneten des Erzbischofs. 4. Der Abt gibt den Bürgern alle Urkunden über deren Gefangennahme und der Geldforderungen in Höhe von 10500 Pfund Heller heraus. Am kommenden Fest Kreuzerhöhung soll der Abt die von der Stadt gestellten Bürgen frei lassen. Die Stadt zahlt dem Abt 4000 Pfund Heller, 2000 binnen 18 Tagen [oder an August 18] und 2000 am Remigiustag [Oktober 1]. Der Abt soll der Stadt bei Lösung von der Reichsacht helfen, die der Kaiser oder das Hofgericht verhängt hatte. Danach soll die Stadt dem Abt binnen 14 Tagen 100 Mark, drei Heller für den Pfennig, für seine Aufwendungen für Briefe und bei Gericht zahlen. 5. Der Graf von Ziegenhain soll dem Abt und dem Konvent und den Ministerialen, die in der Stadt Fulda Verluste erlitten haben oder im Krieg gefallen sind, 1000 Pfund Heller von seinem Pfenniggeld (phennig bede) zahlen - 400 an den Abt, 300 an den Konvent, 300 an die Ministerialen. Die Zahlung wird aus der Steuer gedeckt. Nach Abzahlung der Beträge fällt sie wieder an den Grafen. Der Graf wird auch in alle seine Rechte und die seiner Vorfahren eingesetzt mit Ausnahme dessen, was er verkauft oder verpfändet hat. Stadt und Graf sollen dem Abt alle Fahrhabe zurückerstatten, die sich während des Aufstands in der alten und neuen Burg befand, mit Ausnahme des Viehs und der Pferde. Vom kommenden Remigiustag an dürfen die Bürger zur Deckung der Schulden einen Vermögensausgleich untereinander herbeiführen (in ratizwys bieinander gain oder lute under in darzu kysen). Zur Deckung der Kriegskosten dürfen die Bürger für zehn Jahre von kommenden Weihnachten [Dezember 25] an in der Stadt eine zusätzliche Verbrauchssteuer erheben. Die Geistlichen der Stadt und adligen Einwohner sollen auch ihren Beitrag leisten. Nach zehn Jahren sollen beide Parteien gesühnt sein und zu altem Recht zurückkehren. Insbesondere die Schöffen und Minsterialen sollen in ihre Rechte wiedereingesetzt werden unter Wahrung der Privilegien der Stadt Fulda. Bricht der Abt die Sühne gegenüber der Stadt oder einem Bürger, soll er als Meineidiger behandelt werden. Der geschädigte Bürger von seinen Eiden entbunden, bis der Abt ihn entschädigt; gleiches gilt für alle Ministerialen, Lehnsmänner und Burgmänner des Abtes. Bricht der Abt dem Grafen von Ziegenhain die Sühne, soll er ihn binnen eines Monats entschädigen. Bricht der Konvent oder ein Mönch die Sühne, soll er Erzbischof Balduin 1000 Pfund Heller zahlen; dazu verliert der Konvent die 300 Pfund Heller aus dem Pfenniggeld an die Stadt. Bricht der Graf die Sühne, soll er als Meineidiger behandelt werden und alle seine Lehen verlieren, es sei denn, er leistet binnen eines Monats Genugtuung. Bricht ein Bürger die Sühne, indem er den Abt an Leib und Gut, insbesondere der Neuen Burg, schädigt, wird er mit dem Tod und Konfiskation bestraft. Bricht die ganze Stadt die Sühne, verlieren alle Bürger Leben, Eigentum und Freiheit; über sie soll die Reichsacht verhängt werden. Versäumt die Stadt ihre Bauverpflichtungen gegenüber dem Abt, ersetzt sie ihm alle anfallenden Kosten. Versäumt die Stadt die pünktliche Zahlung der auferlegten Gelder, soll der Abt Pfänder nehmen - für 100 Pfund Heller ein Pfand von 1000 Pfund Hellern. 6. Erzbischof Balduin hat die vorstehende Einigung als gekorener Richter erlassen. Siegelankündigung. 7. Abt Heinrich, Dekan und Konvent, Johann Graf von Ziegenhain, die Schöffen, die Bürger und die Gemeinde der Stadt Fulda erkennen die festgesetzte Sühne an. Siegelankündigung. Ausstellungsort: Koblenz. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers 1, Avers 2, Revers 2, Avers 3, Avers 4, Avers 5)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Erzbischof Balduin von Trier, Abt Heinrich, Konvent von Fulda, Graf von Ziegenhain, Stadt Fulda
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: Urk. 75 Nr. 2454; StaM, Kopiare Fulda: K 432, f. 243v
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Schannat, Historia Fuldensis, Nr. CXLVI
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.