Schuld- und Erbrecht. Streit um eine Schuld von 800 Talern kölnisch samt Zinsen seit 1602. Für nicht ausbezahltes Heiratsgut war der Regina Quadt von Wickrath eine Verschreibung über diese Summe gegeben worden, die später an ihren Schwiegersohn Adolf von Gymnich überging. Ihre Brüder Dietrich und Wilhelm hatten später ihren Besitz, noch später auch die gemeinsamen Schulden geteilt. Nach Aussagen des Appellanten hatte dabei der Zweig Wickrath diese Schuld übernommen, für die auch vorrangig Wickrathische Güter verpfändet seien. (Zur Teilung und zu weiteren Auseinandersetzungen zwischen den Zweigen vgl. RKG 4505 (Q 43/55).) Eine vom Vater des Appellanten kurz vor seinem Tode 1595 ausgestellte Provisional-Obligation über die Summe könne die Verpflichtung des Hauses Wickrath nicht aufheben. Der Appellant habe von Gymnich auf diesen Zusammenhang immer hingewiesen. Der aber habe, weil die Herrschaft Wickrath reichsunmittelbar und ihr Inhaber dort nur geringe Einnahmen habe, sonst aber kaum begütert sei, es vorgezogen, den Appellanten auf Zahlung der Schuld zu verklagen. Er wendet sich dagegen, daß die Vorinstanz ungeachtet seiner entsprechenden Forderungen den Inhaber des Hauses Wickrath nicht ad interveniendum et defendendum zitiert habe. Der Appellat geht auf diese Zusammenhänge nicht ein. Er wendet sich gegen die Zuständigkeit des RKG, da mit der strittigen Summe von 800 Talern die Appellationssumme nicht erreicht werde. Der Appellant dagegen sieht als Streitsumme die Hauptsumme samt den geforderten Zinsen. Am 9. Juni 1645 erging Zitation ad reassumendum an den Erben des Appellanten. Das Protokoll schließt mit einem Expeditum-Vermerk vom Juni 1652.