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Engelhand von Enzberg Tumherr zu Augsburg Revers, und Verschreibung seines auf 10. Jahr lang angenommenen Burgerrechts halben. darinnen Er bekennet. 1. daß Er den Burger Eid vor dem Rath geschworen, und zu Bürgen gesezt habe H. Herwart den ältern, H. Heinrich den Herwart seinen Bruder, H. Johann der Vögelin, H. Wernhers Sohn, und H. Cunrad den Minner Sollte Er 2. innerhalb dieser Zeit nicht mehr Burger seyn wollen, soll Er dem Rath 100. H. Augsburger Pfenning geben. Wobey Er sich auch 3. ausdingt, daß seine Verbindung gegen dem Pabst, Bischof, und Capitul bleiben solle. Wie dann auch 4 Wann ein Burger eine Ansprach gegen ihn hätte, sollte diese vor dem Geistlichen Gericht angebracht werden. Herentgegen, wann Er einen Burger ansprechen wollte, sollte das auf dem Dinghaus geschehen. 5 zu den Feldzügen wollte er auch das seine beytragen. den Steur Eid 6. sollen zwey Steurmeister in St. Peters Münster von Ihme aufnehmen. Wann dann die 10. Jahr abgelossen, solle 7. Er von aller Burgerlichen Verpflichtung mit Haab, und Gut völlig frey seyn.

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Staatsarchiv Augsburg
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