Kurfürst Philipp von der Pfalz und Bischof Ludwig von Speyer vereinbaren zur Beilegung ihrer Differenzen: 1.) der bischöfliche Amtmann zu Lauterburg hat jährlich den kurpfälzischen Gemeinden Hagenbach, Berg, Pfortz, Forlach und Wörth 14 Tage nach St. Gallus [Oktober 16] einen Termin anzusetzen, ihre "Ainung" im Bienwalde zu "theidigen"; ist das geschehen und haben die Gemeinden auch ihr "Gedinggeld" bezahlt, pro Mann in Hagenbach, Berg und Pfortz für eine Karch vier Pfennige und ein Malter Hafer und für einen Wagen acht Pfennige und zwei Malter Hafer und von jedem Rind ein Pfennig, pro jeden "Hausgesessen" zu Forlach ("Furlach") drei Heller und von jeder Kuh zwei Simmer Hafer, pro jeden Wörther, die mit Karch oder Wagen in den Wald fahren, soviel wie die Hagenbacher zahlen sowie gemeinsam jährlich zwei Unzen Pfennige für ihren Rindviehtrieb in den Bienwald, so soll auf Anzeige des Amtmanns zu G+I264ermersheim hin der Amtmann zu Lauterburg den genannten Gemeinden innerhalb 14 Tagen bis nächsten St. Gallustag gestatten, sich solcher "Gedinge" mit ihrem Rindvieh und zu Brennholz im Bienwald zu gebrauchen. In einem Eckerichsjahr sollen sie jedoch den Wald meiden von St. Bartholomäus [August 24] bis St. Gallus. 2.) Wenn sie bei Rheinhochwasser ("Wassernot") ihre Dörfer verlassen müssen, dürfen sie sich im Bienwald aufhalten. Außerdem erfolgen Regelungen über 3.) das pfälzische und speyerische Geleit zwischen Rheinzabern und Schröck, 4.) die Straße von Neuburg nach Weißenburg, genannt die "Herstraß" oder der "Fischerpfad", 5.) die Wildfänge, 6.) das Hauptrecht zu Venningen. 7.) Die Königsleute zu Schaidt sollen vom kurpfälzischen Vogt zu Germersheim mit Atzung verschont bleiben. 8.) Der auf der pfälzischen Geleitstraße von Germersheim bis Heidelberg bei Udenheim beim "Schaffhause" von Speyer gebaute "neue Thurm" darf zwar stehen bleiben, muss aber stets offen gehalten werden. 9.) Regelungen erfolgen über den Flecken Rheinzabern und die dortige Straße. 10.) Die Königsleute zu Jockgrim sollen den pfälzischen Amtleuten, wenn diese in Geschäften zu ihnen kommen, die Atzung zahlen, sollen bei Heerzügen dienen und dürfen sich bei Strafe nur mit Pfalzgräflichen verheiraten. 11.) Weitere Regelungen erfolgen über Zoll und andere Angelegenheiten von geringerer Bedeutung. Angelegenheiten von geringerer Bedeutung. Siegler: Kurfürst Philipp (1) und Bischof Ludwig (2). Heidelberg, S. "Catharinen abendt" 1491..