Kurfürst Philipp von der Pfalz entscheidet im Streit zwischen Abt Eucharius von Klingenmünster und dem dortigen Konventbruder Jörg von Engass - vertreten durch dessen Bruder Friedrich von Engass, Chorherr zu Selz, - Folgendes, nachdem beide Seiten dem Pfalzgrafen die Sache übertragen haben: Der Abt muss Jörg aus dem Gefängnis entlassen, ihn im Kloster bleiben lassen und ihm wie anderen adligen Konventualen seine Pfründe und Kleidung geben. Jorg muss sich dem Gehorsam des Abts unterwerfen, darf dem klösterlichen Gesinde nicht schaden und sich nicht ohne Erlaubnis des Abts entfernen. Seine Renten, Gülten und Güter aus väterlichem Erbe oder anderer Herkunft darf er zu Lebzeiten behalten, danach gehören sie dem Kloster. Was der Abt ihm an Geld oder anderem abgenommen hat, muss er nicht zurückgeben, ihm aber Bett, Zugehör, Knecht und anderen Hausrat im Wert von 18 Gulden belassen. Bevor Jörg aus dem Gefängnis kommt, muss er schwören, sich nicht wegen des Vorgefallenen zu rächen und auf Ahndung und Klage gegen alle Beteiligten zu verzichten. Darüber soll eine Verschreibung angefertigt werden, in der sich auch alle Freunde, die sich für seine Freilassung eingesetzt hatten, verpflichten, dass er dies einhalte und sie ihm nicht helfen würden, wenn er dies nicht täte. Für den Fall, dass Jörg aus dem Kloster fliehen würde, sollen sie ihn dem Abt überantworten. Vor dieser Entscheidung hatten der Abt, Friedrich und Jörg von Engass ihre Sichtweisen vorgetragen. Friedrich hatte sich beklagt, dass Jörg im Gefängnis des Abts unbarmherziglich gequält, gepeinigt und in Eisen gehalten werde, was einem Priester nicht gezieme. Außerdem sei Jorg von dem Abt Besitz im Wert von 300 Gulden abgenommen worden. Der Abt schildert mit manchen Details die Haftbedingungen, die er für nicht so hart ansähe; das Eisen müsste sein, damit Jörg nicht aus seiner Kammer entfliehe. Was man ihm genommen habe, sei Klostereigentum, da Mönche nichts Eigenes haben sollten. Außerdem hätte Jörg zu seinen Zeiten als Schaffner dem Kloster durch falsche Rechnungen Schaden zugefügt. Jörg berief sich auf den Brauch in anderen Klöstern, die die Haftentlassung gegen Bürgschaft erlauben würden, und behauptete, dass das Geld von Verwandten und aus seinem Besitz gekommen sei, überhaupt habe er ein halbes Dorf dem Kloster eingebracht. Der Abt berief sich bezüglich des Besitzes auf die Ordensregeln und wolle vor allem, dass dem Kloster kein Schaden entstünde.