Abt Johann hat behauptet, daß die Güter, die die Eheleute Johann von Oesterwick gen. Hugo und seine Frau Stingen besessen haben, nach ihrem Tod an das Kloster zurückgefallen sind. Dem hat Johann von der Lippe, früher Richter zu Werden, widersprochen, weil ihm dieser Besitz von dem + Abt Anton zugesichert worden war, und gebeten, damit belehnt zu werden. Da man sich nicht einigen konnte, haben sie die Angelegenheit zwei Doktoren zur Entscheidung vorgelegt, von denen jede Partei einen bestimmen sollte. Nach Durchsicht der von den Parteien vorgelegten Schriftsätze und Urkunden wurde entschieden, daß die Besitzungen des Johann von Osterwick rechtmäßig an Johann von der Lippe gefallen sind. Abt Johann muß ihn deswegen damit belehnen und ihn in diesem Besitz schützen. Jede der Parteien erhält eine Ausfertigung dieses Schriftsatzes.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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