(1) S 4815 (2)~Kläger: Georg Friedrich von Steding auf Rothensiek als Intestaterbe der Witwe von Friesenhausen zu Belle; 1785 Friedrich August Müller als Vormund der Stedingschen Kinder; Philipp Christian Ernst, (Bekl.) (3)~Beklagter: Christian Philipp Friedrich von Friesenhausen zu Maspe und Konsorten, nämlich dessen Brüder Johann Carl Ludwig und Ernst Wilhelm Philipp (General) von Friesenhausen, (Kl.); als Intervenienten Karl Adolf von Kanne für sich und die minderjährigen Kinder seiner verstorbenen Schwester, Friedrich Wilhelm und Louise von Campen; die lipp. Lehenskammer (4)~Prokuratoren (Kl.): Dr. Christian Jakob von Zwierlein 1780 ( Subst.: Lic. Gabriel Nidderer ( Dr. Johann Gottfried von Zwierlein (jun.) 1782, 1785, 1786 ( Subst.: Lic. Friedrich Ernst Duill 1782, 1785 ( Subst.: Dr. Philipp Jakob Rasor 1786 Prokuratoren (Bekl.): Lic. Johann Georg Karl Vergenius 1780 ( Subst.: Lic. Johann Konrad Jakob Adami ( Dr. Wilhelm Christian Rotberg 1783 ( Subst.: Dr. Johann Wilhelm Mainone ( für von Kanne : Dr. Johann Philipp Gottfried von Gülich 1782 ( Subst.: Lic. Hermann Joseph Valentin Schick ( für die Lehenskammer: Dr. Johann Jakob Wickh [1764] 1781 ( Subst.: Lic. Johann Paul Besserer (5)~Prozessart: Appellationis Streitgegenstand: Sophie von Steding war zur Sicherung der von ihr in die Ehe mit Christoph Karl Friedrich von Friesenhausen eingebrachten Gelder mit in dessen Lehen aufgenommen worden. Nach dem Tod ihres Mannes hatten die Appellaten ihr als Friesenhausensche Lehenserben den fortdauernden Lehensbesitz bestritten. Auch der Appellant als ihr Erbe hatte gefordert, bis zur Abzahlung der eingebrachten Gelder nicht nur im Allodial-, sondern auch im Lehensbesitz geschützt zu werden. Gegen diesen Anspruch waren 1776 die Appellaten in der Possession des Lehensbesitzes bestätigt worden. Streitgegenstand ist dabei schwerpunktmäßig das Gut Belle. Der Appellant bemängelt, daß, obwohl er gegen das Urteil von 1776 appelliert habe, die Vorinstanz dennoch und damit nichtig über seine Entsetzung aus dem Gut weiterverhandelt habe. Dabei sei ohne seine Mitwirkung einseitig eine von den Appellaten zu stellende Kaution festgelegt worden. Obwohl es sich bei Belle um ein Allodialgut mit Lehensbestandteilen handle, sei dem Wortlaut des Urteils nach über das Lehensgut Belle entschieden worden. Die lipp. Lehenskammer habe in Anbetracht der Tatsache, daß auf diese Weise die Lehen in hohem Maße vermehrt worden seien, ihren Konsens zur Kaution gern gegeben. Er bemängelt, daß die Kaution nur auf die Einnahmen aus dem Gut, nicht aber dessen Substanz bezogen worden sei. Eine Sicherheit für seine Retensionsrechte (Rechte auf Rückbehalt, solange Gelder nicht erstatten sind) sei überhaupt nicht gegeben worden. Die Appellaten seien 1776 nur im Besitz der Lehensgüter geschützt worden. Da er aber mit triftigen Gründen dargelegt habe, daß das Gut größtenteils Allodialbesitz sei, hätten zunächst die Lehens- von den Allodialstücken getrennt werden müssen, während im vorinstanzlichen Urteil seine diesbezüglichen Einwände auf das petitorium verwiesen worden seien und ihm die Räumung des gesamten, seiner Ansicht nach überwiegend aus Allodialbesitz bestehenden Gutes, in dessen Besitz die Appellaten nicht geschützt worden seien, aufgegeben wurde. Der Intervenient macht Ansprüche der beiden Schwestern von Christoph Karl Friedrich von Friesenhausen, seiner Mutter Anna Augusta und Louisa, verehelichte von Westphalen, geltend, denen beiden je 1000 Rtlr. aus der zugesagten Dos noch nicht ausbezahlt und langjährig nicht verzinst worden seien. Seine Tante, die zudem der Schwägerin, Sophie von Steding, insgesamt 700 Rtlr. geliehen habe, habe ihre Schwester und deren Nachkommen zu ihren Erben bestimmt. Er erklärt, seine Forderung, die angesichts des anhängigen Rechtsstreites leicht untergehen könne, sei unabhängig davon, welche Partei sich mit ihrer Ansicht durchsetze, zu begleichen. Er bezweifelt einen Anspruch des Appellanten an dem Gut, da, wenn es sich um Allodialgut handle, dieses mit dem Tod von Christoph Karl Friedrich von Friesenhausen nicht an dessen Witwe, sondern als Allodialerben an seine Schwestern gefallen wäre. Diese hätten keine Ansprüche geltend gemacht, da sie das Gut für ein Lehen gehalten hätten. Er behält sich je nach Ausgang des Verfahrens die Verfolgung entsprechender Ansprüche vor, fordert aber vorerst nur die verzinste Entrichtung der ausstehenden Dotalgelder und der geliehenen 700 Rtlr. vom derzeitigen Inhaber der Güter. Die Appellaten erklären, bereits durch ein mit Rat der Jenenser Juristenfakultät 1765 ergangenes Urteil sei der Witwe Sophie von Friesenhausen die Räumung des Gutes Belle aufgegeben worden. Diesem Urteil gemäß seien sie in der nach Sophies Tod 1776 ergriffenen Possession des Gutes bestätigt worden. Die Appellation des Appellanten dagegen sei im Februar 1778 vom RKG abgewiesen worden. Erst danach sei über die von ihnen verlangte Kautionsstellung weiter verhandelt worden. Der Appellant habe nun erneut gegen die Festsetzung der Kaution appelliert, um damit die Räumung des Gutes weiter hinauszuschieben. Sie fordern daher von ihm zum Schutz des Gutes, an dem seit langen Jahren keine Reparaturen vorgenommen worden seien, und ihrer rückwirkend seit dem Jenenser Urteil von 1765 bestehenden Besitz- und damit Einnahmenansprüche eine angemessene Kautionsstellung. Sie bestreiten ihm ein Retensionsrecht auf Grund seiner angeblichen Forderungen, da weder belegt sei, daß die im Ehevertrag genannten Summen wirklich eingekommen seien, noch daß zu ihrer Sicherung speziell das Gut Belle gesetzt worden sei. Der Ehevertrag sei bisher auch nicht im Original vorgelegt worden und der ihn als Senior familiae angeblich bestätigende Karl Levin von Friesenhausen dazu nicht berechtigt gewesen. Intervention der lipp. Lehenskammer, die auf die negativen Folgen der Tatsache, daß das Gut Belle nunmehr seit langer Zeit unberechtigt in der Hand eines Nichtbelehnten sei, so daß davon auch keine Lehensdienste entrichtet würden, verweist, eine baldige reale Einweisung der bereits 1764 belehnten Appellaten für wünschenswert erklärt und deren und des Lehensgutes Sicherung durch eine angemessene Kaution des Appellanten fordert. Sofern dieser dazu, wie angesichts seiner bekannten Insolvenz zu vermuten, nicht fähig sei, wird eine Provisionalanordnung des RKG gefordert. 20. Dezember 1781 RKG-Urteil mit diversen verfahrensleitenden Entscheidung und Ulteriores compulsoriales an die Vorinstanz zur Herausgabe der Acta priora. 31. Oktober 1782 RKG-Provisionalordination, die lipp. Kanzlei solle die von von Friesenhausen mittels ausstehender Kapitalien von 7000 Rtlr. weiter gebotene Kaution "berichtigen" und ihm einstweilen und bis zu einer anderen Verordnung das Gut Belle zur Verwaltung einräumen und den Appellanten daraus entsetzen. Appellantischer Antrag auf Restitutio in integrum gegen diese Ordination. Ab 1783 Verhandlung überwiegend mit mündlichen Anträgen. (6)~Instanzen: 1. Lipp. Kanzlei (Regierungs-Kanzlei) zu Detmold 1776 - 1779 ( 2. RKG 1780 - 1802 (1601 - 1786) (7)~Beweismittel: Acta priora (Q 67). "Extractus actorum cum Facti species et historia anterioris processus, annexis Rationibus decidendi et adjunctis ex dicto processu antecedente", 1776 - 1779 (Bd. 3 Bl. 62 - 337), mit Rationes decidendi der Helmstedter Juristenfakultät 1765 (ebd. Bl. 165 - 191). Vergleich zwischen Christoph Philipp Friedrich von Friesenhausen für sich und seine Brüder und Sophie, geb. von Steding, Witwe des Christoph Karl Friedrich von Friesenhausen, über das Gut Belle und die ihrerseits darauf geltend gemachten Forderungen, 1766 (ebd. Bl. 214 - 229). Zweifels- und Entscheidungsgründe der Jenenser Juristenfakultät, o.D. (ebd. Bl. 263 - 276). Lipp. Lehensbrief für den Major Johann Friedrich von Friesenhausen und dessen Brüder Simon Jobst und Rabe Moritz und diverse einzeln benannte mitbelehnte Agnaten über 4 Höfe zu Belle, die Vogtei zu Friesenhausen u.a. Güter, 1735 (Q 18, Bd. 1 Bl. 204). Dgl. für Major Christian Philipp Friedrich von Friesenhausen, 1764 (Bd. 1 Bl. 205 - 208). Inventar des Hauses Belle, 1776 (Q 19). Paderborner Lehensbrief für Joachim von Friesenhausen sowie dessen Bruder Christoph und die Söhne des verstorbenen Bruders Thönnies von Friesenhausen über das Haus Maspe, 1601 (Q 20). Botenlohnquittung (Q 26). Friesenhausensches Abstammungsschema, geht zurück bis Florinas von Friesenhausen, gest. 1528 (Bd. 1 Bl. 203, Q 42). Ehevertrag zwischen Kaspar Henrich von Westphalen zu Friesenhausen und Rinteln und Louisa von Friesenhausen zu Belle, 1727 (Bd. 1 Bl. 221 - 228). Ehevertrag zwischen Karl von der Lippe und Anna Augusta von Friesenhausen, 1732 (Bd. 1 Bl. 229 - 231). Letztwillige Verfügung von Louisa, Witwe von Westphalen, geb. von Friesenhausen, 1773 (Bd. 1 Bl. 233 - 239). Auszug aus dem Hypothekenbuch über das Gut Rothensiek im Amt Horn, enthält Eintragungen 1774 - 1779 (Q 36). Exemplar des Lippischen Intelligenzblattes 44. Stück vom 28. Oktober 1780 (Q 56), dgl. 44. Stück vom 3. November 1781 (Q 57). (8)~Beschreibung: 4 Bde., 21,5 cm; Bd. 1: 1,5 cm, 55 Bl., geb.; Protokoll; Bd. 2: 9 cm, 481 Bl., geb.; Q 1 - 66, 68 - 85, 20 Beil.; Bd. 3: 6 cm, 337 Bl., lose; Q 86 - 96, 27 Beil.; Bd. 4: 5 cm, 233 Bl., geb.; Q 67.