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Nachdem Ludwig Hoser zu Eichelberg der Reichsstadt Schwäbisch Hall eine nach Lage und Anstößern näher beschriebene Rodung (gereuth) von etwa einem Viertel und vier Ruten Fläche samt Zubehör und Rechten, aus der er eine Wiese machen möchte, abgekauft hat, verschreibt er der Stadt aus dieser Liegenschaft einen Schilling jährlicher und ewiger Herrengülte, verspricht stets pünktliche und vollständige Zahlung sowie bei allen künftigen Besitzwechseln ordentliche Aufgabe und Neupachtung des Gutes und räumt Stättmeister und Rat und deren Amtsnachfolgern für den Fall von Verletzungen seiner Vertragspflichten auch namens seiner Erben Pfändungsrechte gegen dasselbe bis zur Höhe des entstandenen Schadens ein.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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