Ks. Rudolf II. verleiht Äbtissin Lucia, Priorin und Kv. von H., die durch die Forderung vor fremde Gerichte belästigt wurden, Freiheit für sich und ihre Untertanen vom Hofgericht zu Rottweil und dem westfälischen Gericht, ausgenommen die Fälle, die in der Rottweiler Hofgerichtsordnung Maximilian II. im Teil II Titel 5 aufgeführt sind. Klagen gegen das Kl. sollen vor dem Ks. oder dem ksl. Kammergericht oder vor den Gerichten, zu denen die Ankläger gehören, geführt werden, Klagen gegen die Untertanen hingegen vor den ordentlichen Gerichten des Kl.; andere Gerichtssprüche sind hinfällig. Zuwiederhandelnde werden mit 20 Mark Gold bestraft, die zur Hälfte an den Ks., zur Hälfte an das Kl. fallen.