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Papst Paul II. gestattet dem Dechanten und Vizedechanten des Marienstifts zu Aachen, dessen Kirche und Kirchhof bei dem großen Andrang von Gläubigen daselbst bisweilen durch Blutvergießen verunreinigt wird, in Rücksicht auf die Schwierigkeit behufs der Sühne stets auf den Bischof von Lüttich zu rekurrieren und auf die Gefahren, welche dem Stift durch die Indulte der Bürger von Aachen drohen, (nach deren Behauptung die Stiftskirche so privilegiert sei, daß der Gottesdienst in derselben ungeachtet jeglicher Befleckung durch Blut ohne alle kirchliche Sühnung fortgeführt werden dürfe) vorkommendenfalls Kirche und Kirchhof mit von einem katholischen Bischof (antistites) geweihten Wasser selbst zu entsühnen. Datum Rome apud sanctum marcum, anno incarnationis dominice Millesimo quadringentesimo sexagesimo septimo, quarto Kal. Junii, pontificatus nostri anno tertio.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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