Utermohlen erwirkte das RKG-Verfahren mit der Begründung, er habe 1574 ererbten Besitz (Häuser und Gärten) seiner Frau Anna Strunken in der Stadt Essen verkaufen wollen, der Kölner Fiskal habe die Übergabe des Besitzes aber mit der Begründung, es handle sich um geistlichen nicht weltlichen Besitz (bona ecclesiastica non saecularia), unterbunden und sie in Arrest legen lassen, und der Kölner Offizial und dessen zur Sache Kommittierter, Lic. Heinrich Vechten, hätten gegen seine Einwände und trotz Kautionsgebot die Entscheidung bestätigt. Er klagt aufNichtigkeit wegen Nichtzuständigkeit des Richters, da der Offizial wie Lic. Vechten dem Kölner Kurfürsten eidlich verpflichtet seien, zudem die Stadt Essen von ihm keine Befehle annehme, vielmehr die Jurisdiktion zwischen Kurköln und dem Herzog von Jülich, Kleve und Berg strittig sei. Die Beklagten erklären, indem der Kläger Einwände gegen den Arrest geltend gemacht und seine Berechtigung zu den Gütern nachzuweisen gesucht habe, habe er sich auf das Offizialatsverfahren eingelassen und müsse es daher weiter betreiben oder allenfalls eine förmliche RKG-Appellation einleiten, was aber nicht geschehen sei. Zur Bestätigung der Kurkölner Jurisdiktion in Stadt und Stift Essen verweisen sie auf ein RKG- Verfahren der damaligen Essener Äbtissin und von Lic. Reppelmond in puncto turbatae iurisdictionis. Offenbar hatte Anna Strunken die Güter von Andries Angerstein, Dekan in Lübeck, testamentarisch übertragen erhalten, die Beklagten Annas Ansprüche aber als „concubina et maritata existens legati incapax“ bestritten und Heimfall der Güter behauptet.