Urfehde ohne Nr.
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A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. 7378
A 2 e (Urfehden u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26) >> Bd. 19 Urfehden
1590 Oktober 24, Samstag
Regest: Stoffel Röchlin, von Owen gebürtig, Küfergesell, bekennt, dass er sich am vergangenen Tag Johannis Baptistae (24. Juni) bei Hans Gröninger, Bürger und Küfer zu Reutlingen, in Dienst begeben und seinem Meister versprochen hat, sich fromm, ehrbar, aufrichtig, redlich und beflissen zu verhalten. Diesem Versprechen und den 10 Geboten zuwider hat er sich mit Diebstahl vergriffen. Vor ungefähr 2 Monaten arbeitete er dem Caspar Schilling selig und band (= machte Reifen) auf den Herbst. Dabei sah er den Keller des Theus Lachenmann, Bürgers und Zunftmeisters, und erkundete, was in den Keller getragen wurde und wie er hineinkommen und sein diebisch Vorhaben ins Werk setzen könne. In der Nacht öffnete er den Keller gewaltsam mit seinem Küferschlegel, begab sich hinab, entwendete an 2 Haufen von Hirschhäuten, Bocks-, Kälber- und andern Fellen an die 30 Stück, deren Wert sich auf über 40 fl beläuft, trug sie in seines Meisters Haus und behielt sie etliche Tage in seinem Trog (= seiner Truhe) verschlossen und verborgen, gab etliche Stücke zum Schmitzen (= Färben), um sich darein kleiden zu lassen, etliches auch verkaufte er um Geld, wodurch sein Diebstahl offenbar wurde. Er kam deshalb ins Gefängnis von Bürgermeister und Rat der Reichsstadt Reutlingen. Anfangs in dem gütlich vorgenommenen Verhör wollte er nichts bekennen, sondern leugnete alles unter Selbstverfluchung. Daher wäre man befugt gewesen, ihn mit der Tortur (= Folter) zu befragen. Doch hat man ihn damit verschont. Er bekannte den Diebstahl. Der Rat hätte das Recht ihn an Ehre und Leib ernstlich zu strafen. Aber auf seine Bitte, die Intercession (= Fürbitte) seiner ehrlichen Freundschaft (= Verwandtschaft), angesichtszur Urfehde ohne seiner Jugend und seines Versprechens, sich vor dem Laster des Diebstahls, worein er durch Antrieb des leidigen Satans geraten war, und andern Untaten künftig zu hüten, widerfuhr ihm statt des bereits vorgeschlagenen kaiserlichen Rechts Gnade und Barmherzigkeit. Er wurde aus dem Gefängnis entlassen dergestalt, dass er nach Bezahlung der Atzung (= Verköstigung) und aller andern wegen seines Vergehens aufgelaufenen Unkosten einen Eid schwor, diese 7 wöchige Turmstraf an Bürgermeister und Rat oder sonst jemand, besonders aber dem genannten Zunftmeister und den Seinigen nicht zu rächen, nach seiner Freilassung alsbald aus der Stadt Reutlingen und ihrem Gebiet sich wegzubegeben und die Zeit seines Lebens ohne vorherige Erlaubnis nicht mehr darein zu kommen. Würde er im geringsten gegen diesen Eid handeln, so haben Bürgermeister und Rat das Recht, mit ihm als einem untauglichen, treulosen und meineidigen Mann an seinem Leib und Gut zu verfahren.
Beschreibstoff: Pap.
Archivale
Zeugen / Siegler / Unterschriften: Siegler: Eustachius Vietz, Bürger zu Reutlingen, der ihm als einem noch Minderjährigen zur Aufrichtung dieser Urkunde zugeordnet ist.
Siegel (Erhaltung): Papiersiegel vorhanden
Genetisches Stadium: Or.
Siegel (Erhaltung): Papiersiegel vorhanden
Genetisches Stadium: Or.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
20.03.2025, 11:14 MEZ