Julius, Bischof von Würzburg (Wirtzburg) und Herzog zu Franken (Francken), beurkundet, daß seine Räte in der gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Propst, Dechant und Kapitel des Stifts St. Johann zu Neumünster zu Würzburg als Kläger und dem Hufenbauer des Fronhofs zu Markelsheim (Marckelsheim) als Beklagten um Rechte an erwähntem Fronhof unter Berücksichtigung des Weistums des Hufenbauer vom Jahre 1465 entschieden haben, die Klage abzuweisen. Die Auseinandersetzung war zuvor vor dem verstorbenen Konrad von Bibra geführt worden. Den Beklagten wird auferlegt, ihrer Lehenspflicht gemäß der Gewohnheit (wie von allter herrkommen und gepreuchlich gewesen) nach zukommen und dem Amtmann auf dem Fronhof Holz nach Bedarf zuzugestehen. Dieses Urteil wurde von beiden Parteien abgelehnt; sie haben um Referentialapostel gebeten, um an das Kammergericht des Kaisers Rudolf II. zu appellieren. Dieser wurden ihnen erteilt.