6/30 [Nr. 60]: (D) 1769 Febr. 9 (vgl. S. 274?) (T) Untertänigste Vorschläge zur Verbesserung der Universität
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UAT 6/ Ältere Universitätsregistratur, Vermischte Sachakten (I)
Ältere Universitätsregistratur, Vermischte Sachakten (I) >> 9. Visitationen (1520-1792) >> Visitationes, Bd. VI: Nr. 1-110
Enthält: (I) (auf Nr. 57) 1. Teil: 1. Die Professoren sollen sich gut vorbereiten (schriftstellernde kommen oft unvorbereitet) und fristgemäß fertig werden.
2. Der Stundenplan ist vor dem Druck des Ordo Studiorum unter Leitung der Dekane zu besprechen, damit keine Lücken offen bleiben.
3. Man fördere die Studenten beim Predigen, Disputieren, mit Übungen beim Professor eloquentiae (in gelehrten Vereinen nur mit Maß); das verhindert Ausschweifungen, fördert den Vortrag und macht sie den Professoren bekannt.
4. Zum Prorektor sollten nacheinander gewählt werden: ein Theologe, Jurist, Mediziner, Jurist, Philosoph, Jurist, sodaß im Consistorium immer ein Jurist wäre.
5. Aufgaben des Prorektors: a) alle Reskripte sofort publizieren, b) wenigstens alle vier Wochen Senat halten, dabei nicht zuviel auf einmal vorlegen; nicht Wichtiges per capsulam entscheiden lassen mit zweideutigen votis, die jedes conclusum erlauben, das zudem im nächsten Senat nicht publiziert wird. c) Er darf nicht die Wahl zwischen Senat und Collegio Decanorum haben; d) er muss seinem Nachfolger ein Verzeichnis der nicht expedierten Sachen und unexpedierten Beschlüsse übergeben.
6. Der Univ.-Sekretär braucht einen Schreiber.
7. Nicht nur das den Beutel führende Collegium Deputatorum, von dem mancher ordnungswidrig ausgeschlossen wird, sondern jeder Senator sollte sich über den Vermögensstand der Univ. orientieren konnen.
8. Die einflußreiche Administration der Stipendien sollte gleichmäßig unter die Senatoren verteilt werden.
9. Nicht nur die extraordinarii, sondern alle professores sollten berechtigt sein, über jeden Teil ihrer Wissenschaft unbehindert zu lesen wie an anderen Universitäten.
10. Die Edition der berühmten Consilia und Responsa der Juristenfakultät sollte fortgesetzt werden.
11. Die professores iuris extraordinarii sollen zu ihrer Übung diejenigen Acta und Consilia bearbeiten, welche die Ordinarii nicht wollen, ihre Aufsätze in der Fakultät verlesen und die anderer mit anhören.
12. Zur professio iuris publici gehört eigentlich eine unmittelbare von Regensburg zu haltende Korrespondenz, die dann mit allen Deduktionen der Univ.-Bibliothek einzuverleiben wäre.
13. Ebenso wie kein Arzt sollte auch kein Jurist ohne Examen und akademischen Grad im Land angestellt werden.
14. Der Herzog befahl bei seinem Regierungsantritt dem Kirchenrat, dem Professor Georg Wolfgang Krafft (1701-1754) jährlich 100 fl für mathematische Instrumente zu geben. Der Kirchenrat gibt aber seit 1754 jährlich nur 10 fl und sammelt auf für beträchtliche Instrumente. Jetzt wäre es Zeit, im Benehmen mit dem Professor für Mathemathik und Physik (Johann Kies) einzukaufen.
15. Nötig ist - auch wegen dem Nutzen für das Cameralwesen - ein besonderer Lehrstuhl für Naturgeschichte neben den Professoren für Botanik und Chemie nach dem Vorbild des Auslands und ein herzoglicher Fonds für ein öffentliches Naturalienkabinett. Ein tüchtiger Spezialist würde in Württemberg schon zu finden sein.
16. Die ökonomischen Wissenschaften könnten dem erfahrenen Klosterprofessor Balthasar Sprenger in Maulbronn anvertraut werden.
17. Erwünscht ist eine Akademie aller, besonders aber der Schönen Wissenschaften, in die auch geeignete Studenten aufzunehmen wären.
18. Kein Professor sollte verächtlich von den Collegien des andern sprechen und ihm Zuhörer abhalten.
19. Die Disputiergebühren sind zu senken, damit mehr disputiert wird. Die Disputationen sind nicht auf Postpapier zu drucken, nur in einen Falz zu binden und nur an die Professoren und Studenten der betreffenden Fakultät zu verteilen.
20. Wie in Kursachsen sollte niemand Advokat werden, bevor er pro specimine eine Disputation von ein bis zwei Bogen verteidigt hätte.
21. Doktor oder Licentiat sollte sich nur nennen dürfen, wer diese Würden durch akademischen Fleiß erworben hat.
22. In der Juristenfakultät sollten, wie in Jena, die Kandidaten unter dem Dekan disputieren. Will oder kann er nicht, so wählen Dekan oder Respondens einen Präses.
23. Die Univ.-Bibliothek gehört vermehrt.
24. Eine vollständige Beschreibung von Tübingen ist aufzugeben, wie kürzlich eine von Göttingen erschien.
25. Jeder Student sollte einem Professor unterstehen, der ihn führt und prüft. Seit Kanzler Pfaff (Christoph Matthäus Pfaff, Kanzler 1720-1756) inskribierten sich nur noch die Stiftler in die Matrikel der Theol. Fakultät, unter dem jetzigen, Jeremias Friedrich Reuss, Kanzler (1757-77) von den extranius nur die Württemberger; doch auch die andern sind heranzuziehen. Die Einschreibegebühren von 30x geht an den Fiscum Facultatis.
26. Der rector und der professor Contubernii sollten bei der Deposition eine kleine Prüfung in Latein abhalten, damit nicht zu junge Studenten ohne Lateinkenntnisse angenommen werden.
27. Die Vakanz im Juli gehört der fremden Studenten wegen abgeschafft, weil sie sie verbummeln müssen. Doch könnten die Professoren ohne Unterbrechung der Lektionen und Collegien in den Monaten Juni bis August nacheinander Vakanz nehmen. Württembergern wäre im Frühjahr und Herbst eine kurze Vakanz zu gewähren.
28. Die neuen Collegia haben gleich an Ostern und Michaelis zu beginnen wie an anderen deutschen Universitäten.
29. Damit jedes halbe Jahr ein Pandektenkolleg anfängt, sollte Professor Christoph Friedrich Harpprecht seines im Herbst 1768? abschließen, Professor Eberhard Christoph Canz seines Ostern 1768-69, dann wieder Harpprecht Ostern 1769-70 lesen. Daneben kann jeder, der will, ein Privatkollegium Pandectarum halten.
30. Auch in Tübingen sollte der Dekan zu Disputationen pro gradu ein programma (Einladungsschrift mit kurzer Abhandlung) schreiben.
31. Zwei bis drei Monate vor Vorlesungsbeginn muss der Catalogus Lectionum gedruckt hinausgeschickt werden.
32. Die ordentlichen collegia sind in ein bis zwei Semestern abzuschließen.
33. Die Exercitien sollten leichter sein, da sie auch von Standespersonen besucht werden.
34. Zeichnen gehört zur Bildung und ist für Ärzte und Mathematiker nötig. Die Akademie der Künste und Wissenschaften kann Lehrer stellen.
35. Die Examina könnten, wie anderwärts, nachmittags und am Donnerstag gehalten werden, um weniger Lektionen zu versäumen.
36. Älteren verdienten Professoren könnten "honorable Caracters" mildest beigelegt werden.
38. Hohe Miet-, Tisch- und Holzpreise halten manche Fremde ab.
39. Dafür und für die Polizei gehört eine gemeinschaftliche Deputation von Univ. und Stadt aufgestellt.
40. Das von der Stadt versprochene Holzmagazin wäre nützlich.
41. Im letzten Krieg schleppten fremde Studenten das Hazardspiel ein (besonders aufs Schloss), womit Neuankömmlingen oft der ganze Geldvorrat abgenommen wird.
42. Gegen diese Ausschäumlinge auswärtiger Schulen ist sofort geschlossen vorzugehen.
43. Eine Kreditordnung ist nötig, wieviel der Kostherr, Kaufmann, Buchhändler, Metzger an Studenten borgen darf.
44. Der Senat hat bei actibus Universitatis im Auditorio als geschlossenes corpus zu erscheinen. Für Honoratioren, Hofgerichtsassessoren, Extraordinarien, die sich im Schutz senatorischer Verwandter in die subsellia senatoria drängen, gehören besondere Gaststühle gemacht.
45. Studenten, die in den letzten sechs Jahren die Universität verließen, samt ihren Eltern, wären "mittelst eines zu erlassenden Generalis" aufzufordern, ihre Beschwerden über Preise, Lehreinrichtungen, Stipendien, Professoren vorzulegen.
2.Teil: 1. Erwünscht ist ein Befehl, den erneuerten Statuten nachzuleben.
2. Der Collegienanfang im November ist geschickt für die Stiftler, die im Oktober magistrieren, nicht aber für die Juristen (d.i. die Mehrzahl der extranei), die um Ostern die Universitäten wechseln. Daher sollten die Juristen und Mediziner im Mai, wo auch ein ordo studiorum gedruckt wird, anfangen.
3. Der Herzog sollte sein Missfallen über unpassende Ausdrücke und Gelächter in öffentlichen und solennen Disputationen äußern.
4. Ein Auszug aus den Fundationen der Stipendien, der den Kreis der Berechtigten umschreibt, sollte gedruckt werden.
5. Junge, begabte Professoren sollten sich durch gedruckte Disputationen und Darstellungen nützlicher Materien mehr als bisher bekannt machen.
6. Statt über die Bücher fremder Autoren zu lesen, sollten die Professoren, wie einst (Johann Wolfgang) Jäger, Lauterbach und Schweder Compendia als Grundlage der Vorlesungen verfassen; neben dem von Christoph Friedrich Sartorius ist ein weiteres nötig.
7. Ein gelehrtes Journal sollte, nachdem ein früheres einging, wöchentlich oder wenigsten vierteljährlich über neue Bücher, den Stand der Wissenschaft, Publikationen an der Universität berichten.
8. Eine gelehrte Gesellschaft der schönen Wissenschaften und besonders der deutschen Sprache, Redekunst, Dichtkunst, Geschichtskunde, Kritik, Altertümer etc. sollte errichtet werden, unter dem Protektorat des Herzogs, anfangs mit 12 Mitgliedern unter einem Direktor und Sekretär, mit Sitzungen am Donnerstag, wo von zwei Mitgliedern Abhandlungen vorgetragen würden, in einem vom Herzog angewiesenen Zimmer. Die Abhandlungen wären vor dem Druck vom Direktor und allen Mitgliedern zu beurteilen. Das Vermögen, auch zur Beschaffung einer kleinen erlesenen Bibliothek, würde der Herzog bestimmen. Später kämen ausländische Korrespondenzen, jährliche Aufgaben und Preisschriften dazu. Die Mitglieder bekämen wichtige Publikationsaufträge.
9. Im Stift fallen am Montag Vormittag die Collegia privata aus, damit sich die Studenten auf den am Nachmittag von 2 - 4 stattfindenden locus vorbereiten können. Besser wäre es, den Locus auf je eine Stunde am Montag und Donnerstag anzusetzen und die collegia privata am Montag Vormittag nicht zu unterbrechen.
10. Jeder Theologieprofessor soll, wie früher, auf ein bestimmtes Teilgebiet verwiesen werden, statt successive die ganze Theologie zu lesen.
11. Das Collegium Pandectarum wird über die vorgeschriebene Jahresfrist hinaus ausgedehnt. Das Collegum Institutionum dauert, wie nirgends in Deutschland, bei täglich zwei Stunden ein Jahr lang. 12. Die Pandekten sollten in jedem Semester neu begonnen werden, nicht nur auf 28. Okt.
13. Die theses philosophicae inaugurales sind zu mager. Wenige observationes selectae sollten knapp erklärt und bewiesen werden.
14. In den höheren Fakultäten wird zu selten doktoriert, in der Phil.- Fakultät werden promiscue alle Stiftler, darunter viele Unfähige, magistriert.
15. Beim Magisterium sollten die in Tübingen abgeschafften, sonst überall üblichen Insignien wieder eingeführt werden.
16. Der Italiener Ferdinandi, der den Studenten privaten italienischen Unterricht gibt, sollte, da ein italienischer Sprachmeister fehlt, durch ein kleines Gehalt zum Bleiben bewogen werden.
17. Auch ein englischer Sprachmeister ist nötig.
18. Jährliche Collegia in Cameral- und Finanzwesen wären den Juristen in ihren späteren Ämtern nützlich.
19. Die Schwäbischen Kreisstände, besonders die Reichsstädte, sollten benachrichtigt werden, dass seit der Änderung des Collegienbeginns das Studium in Tübingen so kurz wie in Sachsen und billiger sei als dort.
20. Sie sollten ermutigt werden, in Tübingen eigene Collegia für ihre Landeskinder zu bauen. Auch Katholiken dürfen in Tübingen doktorieren.
21. Der Viertelsjahresbericht der Juristenfakultät über die Ausfertigung der Responsen bedarf einer weiteren Rubrik über die unerledigten Fälle.
22. Erwünscht ist eine Professur über die besonderen Teile der Ökonomie: Land- und Stadtwirtschaft, Polizei-, Kameral-, Finanz-, Rentwissenschaft.
23. Ein Logis-Commissarius sollte die Miete für jedes Studentenzimmer festlegen. Wie an anderen Universitäten sollten auch in Tübingen öffentliche Speisehäuser eingerichtet werden.
24. Die kindischen Orden, z.B. die "Freymaurer" sollten verboten werden.
25. Nächtliche Tumultuanten sind zu relegieren. Die Wirte überschreiten die Polizeistunde.
26. Es ist zu prüfen, ob das Universitätslazarett zu einer Klinik mit inneren Kuren und chirurgischen Operationen und Accouchement (= Entbindung) unter einem dozierenden Professor mit einem Physikus als Amanuensis gemacht werden kann durch Beiträge von allen Spitälern, piis corporibus und dem Kirchenrat.
27. Württembergische Gelehrte, die an ausländischen Universitäten lehrten, sollten bei der Besetzung von Ordinariaten der Univ. bevorzugt werden, weil sie mit mehr Gelehrten bekannt wurden und Schüler herbeiziehen.
28. Nach allen unglücklichen Geburten ob der Steig sollte von Tübingen aus inspiziert werden, ob die Hebamme etwas vernachlässigte.
29. Fähige Medizinstudenten sollten wie früher herzogliche Reisestipendien bekommen.
30. Die Med. Fakultät sollte finanziellen Ersatz bekommen für das, was sie durch "die neue Einteilung der Läden" verlor. Denn der Verlust zwingt die Professoren, sich zum Schaden der Professur mit der praxi plebeja abzugeben.
31. Die Anatomischen Anstalten in Ludwigsburg erfassen die Leichname des Zucht- und Arbeithauses und schädigen so das Institutum anatomicum zu Tübingen.
32. Die von prof. med. David Mauchart der Visitationskommission übergebene norme lectionum verlegt alle wesentlichen Teile in die bestellten und bezahlten collegia. Als Collegium sollte das ganze Praktikum in vier einsemestrigen Teilen geboten werden. Dagegen wären die vier Präliminarteile der praktischen Medizin (Pathologie, Semiotic, Therapie, Formulare) als je einsemestrige unentgeltliche Lektionen zu lesen, nachdem ein Jahr mit Anatomie und Physiologie vorausging. Doch ist dieser Vorschlag noch zu prüfen.
33. Die med. collegia sind in Betracht der wenigen Hörer und der teuren Kupferwerke zu billig. Arme sollten vom Studium der Medizin abgehalten werden.
34. In der Anatomie zu Tübingen sind nach vier Jahren noch keine praeparata aufgestellt.
35. Der Prosektor hat noch keinen Staat. Die Preise der collegiorum anatomicorum sind nicht festgesetzt.
36. Die Medizinstudenten, die, wie meist, nicht vom Gymnasium oder den niederen Klöstern kommen, kommen in den Spezialgebieten der Mathematik und Physik (Optik, Mechanik) nicht mit und müssen sich Privatlehrer nehmen. Zur Zeit, als Georg Bernhard Bilfinger und Johann Konrad Creuling (auch Creiling) "als professeres matheseos Collegii Illustres in einer Aemulation gestanden", war es besser.
37. Die Vorschrift der Statuten, dass jeder Medizinprofessor ein Verzeichnis aller Dokumente der Fakultät besitzen solle, ist zu erneuern. Kürzlich war die ganze Fakultät ausgestorben, dabei werden die alten Rechte und Ordnungen verschlafen.
38. Die Armenanstalten in Tübingen gedeihen nicht.
39. Die vor Jahren vorgeschlagene Registrierung des Archivs der Univ. steht noch aus.
40. Bei der Abhörung der Lazarett-Rechnung ist auch das Mobiliar (Betten, Leinwand) nach dem Inventar zu stürzen.
41. Im Collegio Illustri sollten die Professuren mit eigenen jungen Professoren, die miteinander konkurrieren, besetzt werden.
42. Mit andern Universitäten sollte über Verwaltung, Polizei, Studienpläne Kolleggelder u.ä. korrespondiert werden. (191-231')
2. Der Stundenplan ist vor dem Druck des Ordo Studiorum unter Leitung der Dekane zu besprechen, damit keine Lücken offen bleiben.
3. Man fördere die Studenten beim Predigen, Disputieren, mit Übungen beim Professor eloquentiae (in gelehrten Vereinen nur mit Maß); das verhindert Ausschweifungen, fördert den Vortrag und macht sie den Professoren bekannt.
4. Zum Prorektor sollten nacheinander gewählt werden: ein Theologe, Jurist, Mediziner, Jurist, Philosoph, Jurist, sodaß im Consistorium immer ein Jurist wäre.
5. Aufgaben des Prorektors: a) alle Reskripte sofort publizieren, b) wenigstens alle vier Wochen Senat halten, dabei nicht zuviel auf einmal vorlegen; nicht Wichtiges per capsulam entscheiden lassen mit zweideutigen votis, die jedes conclusum erlauben, das zudem im nächsten Senat nicht publiziert wird. c) Er darf nicht die Wahl zwischen Senat und Collegio Decanorum haben; d) er muss seinem Nachfolger ein Verzeichnis der nicht expedierten Sachen und unexpedierten Beschlüsse übergeben.
6. Der Univ.-Sekretär braucht einen Schreiber.
7. Nicht nur das den Beutel führende Collegium Deputatorum, von dem mancher ordnungswidrig ausgeschlossen wird, sondern jeder Senator sollte sich über den Vermögensstand der Univ. orientieren konnen.
8. Die einflußreiche Administration der Stipendien sollte gleichmäßig unter die Senatoren verteilt werden.
9. Nicht nur die extraordinarii, sondern alle professores sollten berechtigt sein, über jeden Teil ihrer Wissenschaft unbehindert zu lesen wie an anderen Universitäten.
10. Die Edition der berühmten Consilia und Responsa der Juristenfakultät sollte fortgesetzt werden.
11. Die professores iuris extraordinarii sollen zu ihrer Übung diejenigen Acta und Consilia bearbeiten, welche die Ordinarii nicht wollen, ihre Aufsätze in der Fakultät verlesen und die anderer mit anhören.
12. Zur professio iuris publici gehört eigentlich eine unmittelbare von Regensburg zu haltende Korrespondenz, die dann mit allen Deduktionen der Univ.-Bibliothek einzuverleiben wäre.
13. Ebenso wie kein Arzt sollte auch kein Jurist ohne Examen und akademischen Grad im Land angestellt werden.
14. Der Herzog befahl bei seinem Regierungsantritt dem Kirchenrat, dem Professor Georg Wolfgang Krafft (1701-1754) jährlich 100 fl für mathematische Instrumente zu geben. Der Kirchenrat gibt aber seit 1754 jährlich nur 10 fl und sammelt auf für beträchtliche Instrumente. Jetzt wäre es Zeit, im Benehmen mit dem Professor für Mathemathik und Physik (Johann Kies) einzukaufen.
15. Nötig ist - auch wegen dem Nutzen für das Cameralwesen - ein besonderer Lehrstuhl für Naturgeschichte neben den Professoren für Botanik und Chemie nach dem Vorbild des Auslands und ein herzoglicher Fonds für ein öffentliches Naturalienkabinett. Ein tüchtiger Spezialist würde in Württemberg schon zu finden sein.
16. Die ökonomischen Wissenschaften könnten dem erfahrenen Klosterprofessor Balthasar Sprenger in Maulbronn anvertraut werden.
17. Erwünscht ist eine Akademie aller, besonders aber der Schönen Wissenschaften, in die auch geeignete Studenten aufzunehmen wären.
18. Kein Professor sollte verächtlich von den Collegien des andern sprechen und ihm Zuhörer abhalten.
19. Die Disputiergebühren sind zu senken, damit mehr disputiert wird. Die Disputationen sind nicht auf Postpapier zu drucken, nur in einen Falz zu binden und nur an die Professoren und Studenten der betreffenden Fakultät zu verteilen.
20. Wie in Kursachsen sollte niemand Advokat werden, bevor er pro specimine eine Disputation von ein bis zwei Bogen verteidigt hätte.
21. Doktor oder Licentiat sollte sich nur nennen dürfen, wer diese Würden durch akademischen Fleiß erworben hat.
22. In der Juristenfakultät sollten, wie in Jena, die Kandidaten unter dem Dekan disputieren. Will oder kann er nicht, so wählen Dekan oder Respondens einen Präses.
23. Die Univ.-Bibliothek gehört vermehrt.
24. Eine vollständige Beschreibung von Tübingen ist aufzugeben, wie kürzlich eine von Göttingen erschien.
25. Jeder Student sollte einem Professor unterstehen, der ihn führt und prüft. Seit Kanzler Pfaff (Christoph Matthäus Pfaff, Kanzler 1720-1756) inskribierten sich nur noch die Stiftler in die Matrikel der Theol. Fakultät, unter dem jetzigen, Jeremias Friedrich Reuss, Kanzler (1757-77) von den extranius nur die Württemberger; doch auch die andern sind heranzuziehen. Die Einschreibegebühren von 30x geht an den Fiscum Facultatis.
26. Der rector und der professor Contubernii sollten bei der Deposition eine kleine Prüfung in Latein abhalten, damit nicht zu junge Studenten ohne Lateinkenntnisse angenommen werden.
27. Die Vakanz im Juli gehört der fremden Studenten wegen abgeschafft, weil sie sie verbummeln müssen. Doch könnten die Professoren ohne Unterbrechung der Lektionen und Collegien in den Monaten Juni bis August nacheinander Vakanz nehmen. Württembergern wäre im Frühjahr und Herbst eine kurze Vakanz zu gewähren.
28. Die neuen Collegia haben gleich an Ostern und Michaelis zu beginnen wie an anderen deutschen Universitäten.
29. Damit jedes halbe Jahr ein Pandektenkolleg anfängt, sollte Professor Christoph Friedrich Harpprecht seines im Herbst 1768? abschließen, Professor Eberhard Christoph Canz seines Ostern 1768-69, dann wieder Harpprecht Ostern 1769-70 lesen. Daneben kann jeder, der will, ein Privatkollegium Pandectarum halten.
30. Auch in Tübingen sollte der Dekan zu Disputationen pro gradu ein programma (Einladungsschrift mit kurzer Abhandlung) schreiben.
31. Zwei bis drei Monate vor Vorlesungsbeginn muss der Catalogus Lectionum gedruckt hinausgeschickt werden.
32. Die ordentlichen collegia sind in ein bis zwei Semestern abzuschließen.
33. Die Exercitien sollten leichter sein, da sie auch von Standespersonen besucht werden.
34. Zeichnen gehört zur Bildung und ist für Ärzte und Mathematiker nötig. Die Akademie der Künste und Wissenschaften kann Lehrer stellen.
35. Die Examina könnten, wie anderwärts, nachmittags und am Donnerstag gehalten werden, um weniger Lektionen zu versäumen.
36. Älteren verdienten Professoren könnten "honorable Caracters" mildest beigelegt werden.
38. Hohe Miet-, Tisch- und Holzpreise halten manche Fremde ab.
39. Dafür und für die Polizei gehört eine gemeinschaftliche Deputation von Univ. und Stadt aufgestellt.
40. Das von der Stadt versprochene Holzmagazin wäre nützlich.
41. Im letzten Krieg schleppten fremde Studenten das Hazardspiel ein (besonders aufs Schloss), womit Neuankömmlingen oft der ganze Geldvorrat abgenommen wird.
42. Gegen diese Ausschäumlinge auswärtiger Schulen ist sofort geschlossen vorzugehen.
43. Eine Kreditordnung ist nötig, wieviel der Kostherr, Kaufmann, Buchhändler, Metzger an Studenten borgen darf.
44. Der Senat hat bei actibus Universitatis im Auditorio als geschlossenes corpus zu erscheinen. Für Honoratioren, Hofgerichtsassessoren, Extraordinarien, die sich im Schutz senatorischer Verwandter in die subsellia senatoria drängen, gehören besondere Gaststühle gemacht.
45. Studenten, die in den letzten sechs Jahren die Universität verließen, samt ihren Eltern, wären "mittelst eines zu erlassenden Generalis" aufzufordern, ihre Beschwerden über Preise, Lehreinrichtungen, Stipendien, Professoren vorzulegen.
2.Teil: 1. Erwünscht ist ein Befehl, den erneuerten Statuten nachzuleben.
2. Der Collegienanfang im November ist geschickt für die Stiftler, die im Oktober magistrieren, nicht aber für die Juristen (d.i. die Mehrzahl der extranei), die um Ostern die Universitäten wechseln. Daher sollten die Juristen und Mediziner im Mai, wo auch ein ordo studiorum gedruckt wird, anfangen.
3. Der Herzog sollte sein Missfallen über unpassende Ausdrücke und Gelächter in öffentlichen und solennen Disputationen äußern.
4. Ein Auszug aus den Fundationen der Stipendien, der den Kreis der Berechtigten umschreibt, sollte gedruckt werden.
5. Junge, begabte Professoren sollten sich durch gedruckte Disputationen und Darstellungen nützlicher Materien mehr als bisher bekannt machen.
6. Statt über die Bücher fremder Autoren zu lesen, sollten die Professoren, wie einst (Johann Wolfgang) Jäger, Lauterbach und Schweder Compendia als Grundlage der Vorlesungen verfassen; neben dem von Christoph Friedrich Sartorius ist ein weiteres nötig.
7. Ein gelehrtes Journal sollte, nachdem ein früheres einging, wöchentlich oder wenigsten vierteljährlich über neue Bücher, den Stand der Wissenschaft, Publikationen an der Universität berichten.
8. Eine gelehrte Gesellschaft der schönen Wissenschaften und besonders der deutschen Sprache, Redekunst, Dichtkunst, Geschichtskunde, Kritik, Altertümer etc. sollte errichtet werden, unter dem Protektorat des Herzogs, anfangs mit 12 Mitgliedern unter einem Direktor und Sekretär, mit Sitzungen am Donnerstag, wo von zwei Mitgliedern Abhandlungen vorgetragen würden, in einem vom Herzog angewiesenen Zimmer. Die Abhandlungen wären vor dem Druck vom Direktor und allen Mitgliedern zu beurteilen. Das Vermögen, auch zur Beschaffung einer kleinen erlesenen Bibliothek, würde der Herzog bestimmen. Später kämen ausländische Korrespondenzen, jährliche Aufgaben und Preisschriften dazu. Die Mitglieder bekämen wichtige Publikationsaufträge.
9. Im Stift fallen am Montag Vormittag die Collegia privata aus, damit sich die Studenten auf den am Nachmittag von 2 - 4 stattfindenden locus vorbereiten können. Besser wäre es, den Locus auf je eine Stunde am Montag und Donnerstag anzusetzen und die collegia privata am Montag Vormittag nicht zu unterbrechen.
10. Jeder Theologieprofessor soll, wie früher, auf ein bestimmtes Teilgebiet verwiesen werden, statt successive die ganze Theologie zu lesen.
11. Das Collegium Pandectarum wird über die vorgeschriebene Jahresfrist hinaus ausgedehnt. Das Collegum Institutionum dauert, wie nirgends in Deutschland, bei täglich zwei Stunden ein Jahr lang. 12. Die Pandekten sollten in jedem Semester neu begonnen werden, nicht nur auf 28. Okt.
13. Die theses philosophicae inaugurales sind zu mager. Wenige observationes selectae sollten knapp erklärt und bewiesen werden.
14. In den höheren Fakultäten wird zu selten doktoriert, in der Phil.- Fakultät werden promiscue alle Stiftler, darunter viele Unfähige, magistriert.
15. Beim Magisterium sollten die in Tübingen abgeschafften, sonst überall üblichen Insignien wieder eingeführt werden.
16. Der Italiener Ferdinandi, der den Studenten privaten italienischen Unterricht gibt, sollte, da ein italienischer Sprachmeister fehlt, durch ein kleines Gehalt zum Bleiben bewogen werden.
17. Auch ein englischer Sprachmeister ist nötig.
18. Jährliche Collegia in Cameral- und Finanzwesen wären den Juristen in ihren späteren Ämtern nützlich.
19. Die Schwäbischen Kreisstände, besonders die Reichsstädte, sollten benachrichtigt werden, dass seit der Änderung des Collegienbeginns das Studium in Tübingen so kurz wie in Sachsen und billiger sei als dort.
20. Sie sollten ermutigt werden, in Tübingen eigene Collegia für ihre Landeskinder zu bauen. Auch Katholiken dürfen in Tübingen doktorieren.
21. Der Viertelsjahresbericht der Juristenfakultät über die Ausfertigung der Responsen bedarf einer weiteren Rubrik über die unerledigten Fälle.
22. Erwünscht ist eine Professur über die besonderen Teile der Ökonomie: Land- und Stadtwirtschaft, Polizei-, Kameral-, Finanz-, Rentwissenschaft.
23. Ein Logis-Commissarius sollte die Miete für jedes Studentenzimmer festlegen. Wie an anderen Universitäten sollten auch in Tübingen öffentliche Speisehäuser eingerichtet werden.
24. Die kindischen Orden, z.B. die "Freymaurer" sollten verboten werden.
25. Nächtliche Tumultuanten sind zu relegieren. Die Wirte überschreiten die Polizeistunde.
26. Es ist zu prüfen, ob das Universitätslazarett zu einer Klinik mit inneren Kuren und chirurgischen Operationen und Accouchement (= Entbindung) unter einem dozierenden Professor mit einem Physikus als Amanuensis gemacht werden kann durch Beiträge von allen Spitälern, piis corporibus und dem Kirchenrat.
27. Württembergische Gelehrte, die an ausländischen Universitäten lehrten, sollten bei der Besetzung von Ordinariaten der Univ. bevorzugt werden, weil sie mit mehr Gelehrten bekannt wurden und Schüler herbeiziehen.
28. Nach allen unglücklichen Geburten ob der Steig sollte von Tübingen aus inspiziert werden, ob die Hebamme etwas vernachlässigte.
29. Fähige Medizinstudenten sollten wie früher herzogliche Reisestipendien bekommen.
30. Die Med. Fakultät sollte finanziellen Ersatz bekommen für das, was sie durch "die neue Einteilung der Läden" verlor. Denn der Verlust zwingt die Professoren, sich zum Schaden der Professur mit der praxi plebeja abzugeben.
31. Die Anatomischen Anstalten in Ludwigsburg erfassen die Leichname des Zucht- und Arbeithauses und schädigen so das Institutum anatomicum zu Tübingen.
32. Die von prof. med. David Mauchart der Visitationskommission übergebene norme lectionum verlegt alle wesentlichen Teile in die bestellten und bezahlten collegia. Als Collegium sollte das ganze Praktikum in vier einsemestrigen Teilen geboten werden. Dagegen wären die vier Präliminarteile der praktischen Medizin (Pathologie, Semiotic, Therapie, Formulare) als je einsemestrige unentgeltliche Lektionen zu lesen, nachdem ein Jahr mit Anatomie und Physiologie vorausging. Doch ist dieser Vorschlag noch zu prüfen.
33. Die med. collegia sind in Betracht der wenigen Hörer und der teuren Kupferwerke zu billig. Arme sollten vom Studium der Medizin abgehalten werden.
34. In der Anatomie zu Tübingen sind nach vier Jahren noch keine praeparata aufgestellt.
35. Der Prosektor hat noch keinen Staat. Die Preise der collegiorum anatomicorum sind nicht festgesetzt.
36. Die Medizinstudenten, die, wie meist, nicht vom Gymnasium oder den niederen Klöstern kommen, kommen in den Spezialgebieten der Mathematik und Physik (Optik, Mechanik) nicht mit und müssen sich Privatlehrer nehmen. Zur Zeit, als Georg Bernhard Bilfinger und Johann Konrad Creuling (auch Creiling) "als professeres matheseos Collegii Illustres in einer Aemulation gestanden", war es besser.
37. Die Vorschrift der Statuten, dass jeder Medizinprofessor ein Verzeichnis aller Dokumente der Fakultät besitzen solle, ist zu erneuern. Kürzlich war die ganze Fakultät ausgestorben, dabei werden die alten Rechte und Ordnungen verschlafen.
38. Die Armenanstalten in Tübingen gedeihen nicht.
39. Die vor Jahren vorgeschlagene Registrierung des Archivs der Univ. steht noch aus.
40. Bei der Abhörung der Lazarett-Rechnung ist auch das Mobiliar (Betten, Leinwand) nach dem Inventar zu stürzen.
41. Im Collegio Illustri sollten die Professuren mit eigenen jungen Professoren, die miteinander konkurrieren, besetzt werden.
42. Mit andern Universitäten sollte über Verwaltung, Polizei, Studienpläne Kolleggelder u.ä. korrespondiert werden. (191-231')
Akte
Visitationes, Bd. VI: Nr. 1-110
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
17.12.2025, 09:41 MEZ
Hierarchie
Hierarchie Detailansicht
- Eberhard Karls Universität Tübingen, UB - Universitätsarchiv
- Universitätsarchiv Tübingen (Archivtektonik)
- B Akademische Zentralorgane (Tektonik)
- Bc Verwaltungsorgane (Universitätsverwaltung) (Tektonik)
- Bc 2 Universitätssekretariat (Tektonik)
- Ältere Universitätsregistratur (15.-19. Jh.) (Tektonik)
- Ältere Universitätsregistratur, Vermischte Sachakten (I) (Bestand)
- 9. Visitationen (1520-1792) (Gliederung)
- Visitationes, Bd. VI: Nr. 1-110 (Archivale)