Martin Santherr von Stribel [Striebelhof Stadt Neu-Ulm] bekennt, dass ihm die Gebrüder Anton und Johann Langnauer, Goldschläger und Bürger in Ulm, auf Lebenszeit ihren Hof in Offenhausen [Stadt Neu-Ulm] mit allen Zugehörungen verliehen haben. Er hat ihnen davon jedes Jahr ein Drittel der geernteten Früchte zu liefern. Ausgenommen sind 3 Jauchert Äcker anstoßend an den Acker des Johann Rentz und die Landstraße, von denen er die Hälfte des Ertrags abliefern muss. Den der Herrschaft zustehenden Anteil muss er auf seine Kosten einfahren, ausdreschen lassen und dann nach Ulm liefern. Dabei bezahlt die Herrschaft den Lohn für die Drescher, während der Beständner sie zu verköstigen hat. Auch soll ihm die Herrschaft für den Schnitt und das Binden der Garben einen Knecht schicken, den diese zu entlohnen und er zu verköstigen hat. Des Weiteren hat er von dem Hof jährlich 7 Pfund Heller Heugeld, 2 Pfund Pfeffer oder dafür 20 Schilling Heller, die Hälfte des in dem zum Hof gehörenden Garten wachsenden Obstes, 200 Eier, 6 Herbsthühner, 6 Osterhühner und 4 Fastnachtshühner nach Ulm zu liefern. Außerdem hat er für die Herrschaft jährlich 1 Muth Lein auszusäen, wofür er von dieser den Samen erhält. Anstelle des fälligen Handlohns und der Frondienste soll er für die Herrschaft 6 Jauchert Äcker in Dreifelderwirtschaft bebauen. Dafür erhält er von dieser den Samen. Diese übernimmt auch die Kosten für den Schnitt und das Binden der Garben, die er dann einfahren und ausdreschen lassen soll. Dabei bezahlt die Herrschaft den Lohn für die Drescher, während er selbst die Kost für diese zu stellen hat. Die ausgedroschenen Früchte hat dann der Beständner zusammen mit dem Stroh nach Ulm zu liefern. Für die Düngung dieser Äcker hat die Herrschaft den Mist zu kaufen, den der Beständner dann auf die Äcker fahren und dort ausbreiten muss. Dafür erhält er 0,5 Imi Hafer als Futter für seine Rösser sowie einen Knecht zum Aufladen und Ausbreiten des Mists. Bei seinem vorzeitigen Abzug oder nach seinem Tod stehen der Herrschaft 4 Gulden als Weglöse zu. Der Hof fällt bei unsachgemäßer Bewirtschaftung, Säumnissen in der Lieferung der Abgaben, sonstigen Verstößen gegen die Vertragbestimmungen und nach seinem Tod an die Herrschaft zurück. Dafür stellt er dieser zwei Bürgen.