In der Appellationsklage der Gemeinde Kappel als Klägerin gegen das Gotteshaus Oberried ergeht die Entscheidung in Innsbruck dahin, dass die Gemeinde mit ihren Forderungen wegen des Kauf- und Erbdrittels, der Fischerei und Lehnsrequisitionen (vgl. GLA 22 Nr. 154) nicht nur abgewiesen wird, sondern auch die Kosten zu tragen hat.