Schiedsspruch und Vertrag zwischen Abt Mathias und dem Konvent von Raitenhaslach (1) als Kläger und Sigimund Reinprechtinger, fürstlich salzburgischem Pflegamtsverwalter und Landrichter zu Tittmoning (2), als Beklagten wegen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit [Inventur, Vormundschaftsregelung, Verbriefung der Fahrnis, Befragungen, Abhandlung persönlicher sprüch] über Güter und Leute der Abtei im erzstiftischen Pfleggericht Tittmoning durch einen summarischen Prozess des Salzburger Hofgerichts. 1. Vormundschaftsangelegenheiten [gerhabsatzung] sowie die hieraus anfallenden Gerichts-, Siegel- und Schreibgelder stehen von Rechts wegen dem Landgericht Tittmoning zu. Dem Abt von Raitenhaslach wird jedoch ein Mitspracherecht bei der Inventur zugestanden, wobei diese mit den geringsmöglichen Kosten für die Untertanen durchgeführt werden soll. Gerichtsgelder, Schreibgelder und Taxen fallen zur Hälfte an das Landgericht und zu Hälfte an die Abtei. 2. Verbriefungen über Grund und Boden [mit schürr und fenng und den stehenden frücht auf dem feldt] und Verbriefungen, die neben Grund und Boden auch die Fahrnis betreffen, dann Austrags-, Leibgedings-, Erbrechts-, Übergabs- und Heiratsbriefe sowie Schuldverträge sollen von der Grundherrschaft ausgestellt und gefertigt werden. Diese erhält auch das Siegel- und Schreibgeld. Dagegen fallen diejenigen Verbriefungen, die über die Fahrnis hinausreichen [paarschaft, peth, pursen (?) und leingewandt, haar, vorrath an getreidt über die gwöhnliche schür, Vieh sowie aller Hausrat] und unabhängig von Grund und Boden übereignet werden, in die Zuständigkeit des Landgerichts. 3. Dem Abt wird zugestanden, in Angelegenheiten über Grund und Boden seiner Grunduntertanen und bei schwebenden Verfahren seine Untertanen einzubestellen, sie zu verhören und eine gütliche Einigung anzustreben. Prozesse hierzu dürfen jedoch ausschließlich vor dem Landgericht geführt werden. Auch bei Klagen des Klosters gegen seine Untertanen wegen Grund und Boden, Abgaben, Mutwillen oder Ungehorsam ist ausschließlich das Landgericht zuständig. 4. Die Verhandlung persönlicher Sprüch und Anforderungen einschließlich der Verhängung des Strafmaßes und dessen Ausführung steht dem Landgericht zu. Der Grundherr darf hier nicht eingreifen oder das Landgericht behindern. Erzbischof Wolf Dietrich von Salzburg hat den Vertrag zur Ratifikation erhalten und unterzeichnet. Auch der Prälat von Raitenhaslach und sein Konvent haben den Vergleich schriftlich wie mündlich akzeptiert und die Ausfertigung eines Revers angekündigt. Siegler: S: Salzburg, Erzbischof Wolf Dietrich