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Streit um die Ablieferung von Grundpachten zu Mödrath
Enthält: Seit mindestens 1721 schon währt der Rechtsstreit des Karmeliterklosters in Köln gegen Pachtschuldner von Ländereien in Mödrath. 1724 stehen 53 Malter 6 1/2 Fass Roggen zur Disposition. Gerichtlich belangt werden für ihren Anteil die Erben von Jacob Brewer und Dorothea Blessems, namentlich die Witwe Abels, Godfried von Hummel und Franz Stein, sowie Adolph Reinermann d. Ä. für die übrigen Schuldner. Mit Datum vom 30.5.1724 hatte ein unparteiischer Richter [der Name ist geschwärzt] geurteilt, dass die Witwe Abels und ihre Mitstreiter von der Schuld loszusprechen seien ("von eingedungener caducität de pleno zu absolviren"), die übrigen Schuldner aber ihre Rückstände begleichen sollten. Die Eintreibung von den Mitschuldnern und Ablieferung binnen 14 Tagen wurde Adolph Reinermann aufgetragen, der dafür, "wan ihme alßo gefällig", von den Erben Dietrich Binsfeldts Aufwandsentschädigung fordern dürfe. Die Gerichtskosten werden je zur Hälfte den Karmelitern bzw. Reinermann, Abels und Kons. auferlegt. Die Beklagtenseite legt daraufhin ihre Rechnung vor: Vom 24.5.1721-30.5.1724 sind 192 fl 11 Albus 2 Heller / nach einer Revision und Korrektur 119 fl 17 Albus 2 Heller aufgelaufen. Nachdem 4 Monate ohne Zahlung verstrichen waren, beschweren sich die Karmeliter beim Kerpener Gericht. Sie legen noch einmal eine Liste der Pächter und ihrer Pachtanteile (!) vor und erinnern an frühere Zahlungsversprechen von Reinermann und seinen Mitschuldnern in den Jahren 1722 und 1723, von denen aber nur 3 Malter Roggen eingegangen seien. Das Gericht entscheidet daraufhin offensichtlich am 26.6.1725 gegen Adolph Reinermann, der dagegen am 6.7. appelliert - mit welchem Ergebnis, wissen wir nicht. Der Rechtsstreit gegen die Witwe Abels, Godfried von Hummel und Franz Stein und Kons. geht jedenfalls weiter. Die Beklagten versuchen jetzt anscheinend, die Schuld auf den Pachteinnehmer abzuwälzen. Sie bestreiten, dass der jetzige Einnehmer Johann Edmund Butgen der rechtmäßig bevollmächtigte Nachfolger der Einnehmerin ("Collatrix") Catharina Jubeljaß ist. Er sei vielmehr im Jahr 1715 oder 1716 vom Kloster aufgezwungen worden, als sie sich weigerten, die Pachten zu bezahlen, weil sie offenbar keine Quittungen dafür erhielten. Sie hätten ihn aber niemals bestätigt, auch nicht, als die Einnehmerin verstorben war. Daher fordern sie von den Karmelitern zuerst die Einsetzung eines ordentlichen Kollektors als Voraussetzung für die Schuldenregelung. Die Klostervorsteher behaupten natürlich das Gegenteil: Butgen sei nach gängigem Recht öffentlich in der Kirche nach der Messe ausgerufen worden (was der Pastor von Mödrath, Dixius, mit Datum vom 21.6.1727 bestätigt, fol. 18f.). Sie beharren daher auf ihren Forderungen, die sie mit einem 1683 getroffenen Vergleich mit dem damaligen Herrn von Türnich, Ignaz von Rolshausen, über ihr nach wie vor bestehenden Anrecht auf die Erb- und Grundpachten zu Mödrath zu bekräftigen suchen (Adjunctum N. 4). Am 16.12.1727 wird Hans Edmund Butgen vor Gericht zitiert und ausführlich zum Hergang um die Vereinbarung der Pachtablieferung und die Vorgänge um die Ablösung der Einnehmerin befragt. Butgen (fol. 13f.), 49 Jahre alt und ein "Ackersman", außerdem der Schwager des Priors des Karmeliterklosters, gibt an, dass die Mödtrather ihn im Jahr 1716 bis 1721 "viva voce" akzeptiert hätten. Er nennt die Schuldner, die der Prior damals hatte zusammenrufen lassen: Wilhelm Hövelt d. Ä., Giehl Hövelt, Heinrich Baum, Peter Singer von Bosdorf, Heinrich Prick u. a., an die er sich nicht mehr erinnern könne. Sie hätten einhellig beschlossen, ihm künftig gegen Quittung die Pachten abzuliefern. Es kommt allerdings heraus, dass die Witwe Abels, von Hummel und Stein bei der Zusammenkunft gar nicht dabei gewesen waren. Im Verlauf des Verhörs muss Butgen jedoch zugeben, dass er in der Folgezeit die Pachten zwar seinem Auftrag gemäß eingezogen, aber dann nicht an das Kloster abgegeben hatte, sondern "auf seinen Soller" [Vorratskammer] geschüttet hatte, von wo sie die Witwe Jubeljaß nach Köln transportierte. Ob der dennoch "Wohlthaten" des Priors dafür eingestrichen hatte, bleibt unklar ("sollte ... wohl annehmen, wan nur allein bekommen thäte"). Er betont jetzt seine Einsetzung allein durch den Prior und dass er, nachdem die Einnehmerin Jubeljaß verstorben war, die Quittungen an die Pächter nur ausgestellt hatte, weil deren Tochter und offensichtliche Nachfolgerin nicht schreiben konnte. Diese Auslassungen und auch die folgenden Schriftwechsel und Gerichtsverhandlungen im Januar/Februar tragen nicht zur Klärung bei, ebensowenig wie die Anhörung des Pastors am 11.5. in Anwesenheit des Vikars Klock (fol. 24ff). Pastor Dixius, seit 1702 Pastor in Mödrath und inzwischen vom Dienst suspendiert, kann sich jetzt, entgegen seinem auf Bitte von Theiß Jungbluth zu Mödrath gegebenen Attest (s. o.) an nichts mehr erinnern. Beide Seiten reichen daraufhin noch einmal ausführliche Stellungnahmen ein (Tripliken, 8.6. bzw. 7.9.), in denen sie jedoch nur noch einmal ihre Positionen bekräftigen. Das Gericht setzt schließlich die Inrotulation, d. h. die Schließung und Zusammenführung der Akten und Versendung an einen unabhängigen Richter, auf den 28.9. an. Doch die Karmeliter protestieren mit einer erneuten "Informatiorial-Handlung cum petitione pro definitiva Justitia", der die Gegenseite mit einer gleichlautenden Erklärung antwortet (12.8.). Bis zum 7.12. sind endlich alle Original-Schriftsätze und Beilagen beisammen und werden von den Bevollmächtigten, Johann Jodocus Eivertz auf der Seite der Witwe Godfried Abels und Kons. und F. Victor Lainem für die Karmeliter, zur Kollation und Besiegelung freigegeben. Weiteres ist nicht überliefert.
Schriftstücke: 8
Archivale
Abels, Witwe
Himmel, von
Jubelgass, Frau
Stein, Franz