Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz bewilligt dem Wendel von Remchingen, ein Haus oder eine Hofstatt mit Scheuern, Gärten und Zubehör zu Bretten oder Heidelsheim zu kaufen, um darin Wein und Korn zu lagern und gegebenenfalls darin zu wohnen. Der Aussteller freit Wendel das zu erwerbende Haus von Wach-, Reise- und Frondiensten. Nehmen er oder seine Erben ihre Wohnung in dem Haus, sollen sie vom Zug vor das dortige Gericht befreit sein. Bei einer Veräußerung des Hauses an Dritte werden die genannten Vergünstigungen kraftlos. Sollten Wendel oder seine Erben jedoch feststellen, dass ihr neugekauftes Haus zu eng oder ungelegen sei und ein neues kaufen, sollen die Privilegien auf dieses übertragen werden. Das Haus soll hinsichtlich Steuer, Bede, Schatzung und lastenden Zinsen bleiben, wie es zuvor bestanden hat, wobei diese nicht höher gesetzt werden sollen. Bau- und Brennholz sollen die Inhaber wie üblich beziehen.