Hans Müller von Cleversulzbach, wegen zweimaligen Bruchs eines eidlichen Versprechens und wegen Austritt aus dem Landes zu Neuenstadt gef., jedoch auf die Fürbitte seines Vaters, Vatersbruders und Vetters, als Mitaussteller und unten genannten Bürgen, aus gnaden von der ordentlichen Bestrafung freigesprochen und entlassen, anerkennt eidlich als Täter (unter Mitbeeidigung seiner Verwandten und Bürgen), dass er wegen seines Austretens und seines Verstoßes dem Recht verfallen sei, verspricht ferner, einen in dieser Sache gefällten Rechtsspruch anzunehmen oder ein ohne Rechtsverhandlung gefälltes Strafurteil zu befolgen, weder mit Leib und Gut ohne Zustimmung des Landesfürsten sich aus dem Land zu entfernen und schwört U. Müller hatte vormals ein dem alten Keller von Neuenstadt gegebenes Handgelöbnis, eine Schuldsumme innerhalb von acht Tagen zu bezahlen oder sich mit Roß und Wagen in Neuenstadt zu stellen, (wodurch der gen. Keller Bürge und Selbstschuldner für ihn geworden war), gebrochen, und war danach aus dem Land ausgetreten. Er brach sodann ein weiteres gleiches Versprechen, das er dem Junker und Amtmann Hans Heß im Beisein des Ludwig Stuchs, Schultheißen zu Neuenstadt, beider Bürgermeister und des Gerichts daselbst gegeben hatte. Bürgen: Martin Müller, Vater, sesshaft zu Ellhofen [Kr. Heilbronn], Hans Enderlin aus Eberstadt [ebenda], Onkel und Marx Schad aus Billigheim [Kr. Mosbach], Schwager.