(1) P 2459 (2)~Kläger: Witwe Puls, Detmold, (Bekl.) (3)~Beklagter: Johann Ludwig Meyers Ehefrau, nämlich Anna Maria Weffels, Detmold, die Vollmachten unterschreiben ihr Mann und sie gemeinsam, (Kl.) (4)~Prokuratoren (Kl.): Lic. Simon Heinrich Gondela 1744 ( Subst.: Lic. Johann Werner Prokuratoren (Bekl.): Dr. Philipp Ludwig Meckel 1744 ( Subst.: Lic. Wilhelm Maximilian Brack ( Dr. Johann Jakob Wickh 1767 ( Subst.: Lic. Johann Paul Besserer (5)~Prozessart: Appellationis cum mandato attentatorum revocatorio, cassatorio et inhibitorio sine clausula Streitgegenstand: Hintergrund des Verfahrens ist ein Streit um die Rechtmäßigkeit eines 1720 durchgeführten Häusertausches. Die Appellantin erklärt, die Schwester ihres Mannes, Mutter der Appellatin, und deren Mann, Hermann Adolf Weffels, seien durch Erbforderungen der Geschwister Weffels und weitere unglückliche Umstände derart in Schulden geraten, daß sie ihr Wohnhaus nicht mehr hätten in Stand halten und ihre Schulden abtragen können, so daß die Frau nach dem Tode ihres Mannes mit ihrem Bruder, Ehemann der Appellantin, einen Vertrag geschlossen habe, wonach beide ihre Wohnhäuser tauschen und sie zudem 200 Rtlr. erhalten sollte. Der Vertrag sei mit Zustimmung des Vormundes der Kinder geschlossen, vom Detmolder Magistrat und bezüglich der Rechnungslegung über die vom Mann der Appellantin an die Gläubiger seiner Schwester gezahlten Gelder von der Kanzlei bestätigt worden. Ihr Mann habe seine Schwester darüber hinaus 3 Jahre lang umsonst unterhalten und ihr zur Ernährung des jüngsten Kindes eine Kuh gegeben. Die Vereinbarung sei angesichts einer Klage des Mannes der Appellatin gegen die Geschäftsführung ihres Vormundes nochmals durch die Kanzlei als rechtmäßig bestätigt worden. Die Appellantin erklärt, ihr Mann und sie hätten das Haus über 20 Jahre lang bewohnt und es in dieser Zeit repariert und ausgebaut. 1741 habe die Appellatin dann beim Detmolder Magistrat auf Herausgabe ihres Elternhauses geklagt mit der Begründung, ihre Mutter als "prodigra" (= Verschwenderin) hätte den Tausch nicht vornehmen dürfen. Mit Rat der Marburger Juristen sei diese Klage abgewiesen worden, es sei denn, sie würde beweisen, daß ihre Mutter förmlich zur prodigra erklärt worden wäre. Die von ihr initiierte Zeugenvernehmung habe diesen Beweis nicht erbracht. Statt gegen das Magistratsurteil, mit dem dies festgestellt wurde, an Hofgericht oder Kanzlei zu appellieren, habe sich die Appellatin an die vormundschaftliche Regierung gewandt und von dieser eine Kommission erbeten und erhalten. Sie (= Appellantin) habe sich zwar gegen diese Vorgehensweise gewandt, sich dann aber mit dem Vorbehalt, daß die Entscheidung durch Aktenversendung erfolgen solle, auf die Kommission eingelassen. Die RKG-Appellation richtet sich gegen einen Kommissionsspruch, mit dem unter Ablehnung der Forderung nach Aktenversendung entschieden wurde, der geforderte Beweis sei erbracht worden, so daß ein Rücktausch vorzunehmen sei. Die Appellantin wendet sich inhaltlich gegen dieses Urteil. Sie bemängelt aber vor allem, daß das Urteil allein durch einen der beiden Kommissar, Blume, erlassen worden sei. Der andere, Both, habe, als ihm das Appellationsgesuch zugestellt wurde, vor dem zustellenden Notar erklärt, daß er diesem Urteil nicht zugestimmt habe und nicht hätte zustimmen können, da dem Antrag auf Aktenversendung hätte entsprochen werden müssen. Sie (= Appellantin) habe sich zwar an die Vormundschaft gewandt mit der Bitte, doch noch die erbetene Aktenversendung zuzulassen. Mittlerweile aber habe Blume, erneut ohne Mitwirkung geschweige denn Zustimmung des Mitkommissars, weitere Ausführungsbescheide erlassen. Gegen sie richtet sich das Attentatsmandat. Die Appellatin bestreitet die Rechtmäßigkeit des RKG-Verfahrens, da die Gegenseite die Acta priora nicht formgemäß angefordert und fristgerecht ausgelöst habe. Streit um die Versiegelung der Acta priora. Appellatischer Antrag auf Deserterklärung des Verfahrens, da die Acta priora mit zerrissenem Einband eingingen, was zwar als Versehen zu werten sein könne, aber auch den Verdacht rechtfertige, es sei absichtlich geschehen, um die Rationes decidendi einzusehen. Dieser Verdacht eines außerordentlichen Vergehens (praesumptio criminis extraordinarii) der appellantischen Seite führe zum Desertwerden des Falles. Appellantischer Vorwurf, Rat Blume verweigere unzulässigerweise die Neuversiegelung der Akten. Die Versiegelung wurde 5 Jahre nach Beginn dieses Streites und nach der Entlassung Blumes statt durch diesen durch die Kanzlei vorgenommen. Nach letzten protokollierten Handlungen von 1767 und Completum-Vermerk vom 21. Oktober 1788 folgen im Protokoll nur noch (Re-) Visum-Vermerke (13. Februar, 11. September 1794, 29. Januar 1795). Die mit Decretum-Vermerk vom 11. Februar 1794 versehene Beilage enthält den Antrag von Dr. Wickh auf baldiges Urteil, da das strittige Haus inzwischen stark verfallen sei und nunmehr von der Gegenseite sogar verkauft werden solle. (6)~Instanzen: 1. Gräflich lipp. zur Sache verordnete Kommissare (Regierungsrat Blume und Kammerrat Both) 1741 - 1744 ( 2. RKG 1744 - 1795 (1698 - 1794) (7)~Beweismittel: Acta priora, enthalten Akten zum Erbstreit der Geschwister Weffels und von Gläubigern Weffels gegen ihn (Bd. 2), mit Rationes decidendi (bis 1968 verschlossen und versiegelt) (ebd. Bl. 577 - 625). Tauschvertrag zwischen Johann Henrich Puls und dessen Schwester Katharina Elisabeth, Witwe von Hermann Adolf Weffels, und dem Vormund von deren Kindern, Johann Henrich Meyer, 1720 (Q 7). Botenlohnquittung (Q 21). (8)~Beschreibung: 2 Bde., 12,5 cm; Bd. 1: 3,5 cm, 261 Bl., lose; Q 1 - 34, 36 - 38, 1 Beil. mit RKG-Decretum-Vermerk vom 11. Februar 1794; Bd. 2: 9 cm, Bl. 263 - 625, überwiegend geb.; = Q 35.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
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