Georg Rueß zu Wannenhäusern und Ehefrau Agatha Stroblerin bekennen, daß ihnen Johann Philipp Schindelin von und zu Unterreitnau Hof und Gut zu Wannenhäusern ("Wannenheuser") als Schupflehen verliehen hat. Aus dem im folgenden inserierten Leihebrief geht hervor, daß das Lehen vorher Peter Hager von Ettenkirch und Ehefrau Margretha Hallerin verliehen war. Die Beliehenen müssen es in gutem Zustand und ungeteilt erhalten, auch persönlich bewirtschaften. Sie dürfen nur eine Herdstelle ("feurröchin") haben, keine Hausleute aufnehmen und nichts aus dem Gut entfremden. Holz dürfen sie nur soviel einschlagen, wie sie zum Eigenbedarf als Brenn- und Bauholz brauchen. Der Verleiher behält sich vor, für seine Zwecke Eichen- und Tannenholz zu fällen. Jährlich zu Martini bzw. zur üblichen Zeit entrichten die Beliehenen 9 Scheffel Vesen, 6 Scheffel Hafer sowie 2 lb d Geld in Ravensburger Maß und Währung, 1 Henne, 6 Hühner, 100 Eier, 2 Streichen Gersten, 2 Reisten Werg, 1 Gans und 1 Imi Erbsen. Im Herbst müssen sie auf Anforderung einen Fuhrdienst an den (Boden-)See "nach Wein" leisten oder stattdessen 10 ß d zahlen. Wenn der Verleiher in ein Bad oder anderswohin reist, müssen sie ihn führen oder Pferde stellen gegen Fütterung. Unwetter oder Landschaden entschuldigen nicht. Im Todesfall und bei Verletzung der Leihebedingungen fällt das Gut heim. Es muß dann mit Mist, Heu, Stroh, Mistrichte, der dritten Garbe Winterkorns und anderem zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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