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(1) L 1044 (2)~Kläger: Bürgermeister und Rat der Stadt Lemgo, (Kl.) (3)~Beklagter: Stadtrichter und Gogreve Schäfer, Lemgo, (Bekl. 1. Inst. einer der Amtsvorgänger, Blume) (4)~Prokuratoren (Kl.): Dr. Christian Jakob von Zwierlein 1781 ( Subst.: Lic. Gabriel Nidderer (5)~Prozessart: Appellationis secunda gravaminis primi die Cognition in Injurien Sachen betr. Streitgegenstand: Das Verfahren gehört in den Rahmen von schließlich 8 Verfahren, die zwischen dem Magistrat und Stadtrichter Schäfer um die Abgrenzung der Befugnisse des Stadtgerichtes an der Kanzlei geführt und schließlich durch gleichzeitige, mit Rat der Hallenser Juristen ergangene Urteile entschieden wurden. Der Magistrat hatte auf Grund des Zusammenhanges der Fälle gegen alle Urteile in einem RKG-Appellationsverfahren vorgehen wollen, das RKG ihm aber die Führung eigener Verfahren gegen jedes Urteil auferlegt (s. L 82 Nr. 442 (L 1044) - L 82 Nr. 447 (L 1049)). Die RKG-Appellation richtet sich gegen die Entscheidung, dem Stadtrichter eine zum Magistratsgericht konkurrierende Jurisdiktion in Beleidigungsverfahren zuzusprechen, falls der Magistrat nicht binnen 4 Wochen sein alleiniges Recht, das dieser auf Grund des Zusammenhanges mit der ihm zustehenden Policey und Kriminaljurisdiktion als evident ansah, beweise. Die Appellanten bestreiten die Hallenser Entscheidungsgründe, es handle sich um einen herrschaftlich eingestellten und vereidigten und damit allein herrschaftlichen Richter (Appellanten: da er auch städtische Jurisdiktionsrechte wahrnehme, sei er zugleich städtischer Richter, sie gehen von einer personellen Verbindung des herrschaftlichen Gogerichtes mit dem Stadtgericht seit 1537 aus), das Stadtgericht sei in Abtrennung vom Magistratsgericht und diesem konkurrierend eingerichtet worden (Appellanten: Einrichtung unter Mitwirkung des Magistrats und mit von diesem gegebenen, klar umgrenzten Befugnissen), die angeführten Fälle, in denen Stadtrichter Beleidigungsklagen an den Magistrat verwiesen hätten, könnten in petitorio nicht berücksichtigt werden (Appellanten: sind zwangsläufig zu berücksichtigende Akte der Ausübung eines bestehenden Rechtes, zumal kein Fall der umgekehrten Ausübung durch den Stadtrichter belegt worden sei; aus diesem Grund auch müßten nicht sie ihr Recht belegen, sondern der Stadtrichter das Gegenteil). Nach der Reproduktion und einer weiteren Erklärung des appellantischen Prokuratoren 1781 abschließender Completum-Vermerk vom 23. Juni 1785. (6)~Instanzen: 1. Lipp. Kanzlei zu Detmold mit Rat der Juristenfakultät der Universität Halle (? - 1779) ( 2. RKG 1781- 1785 (1245 - 1781) (7)~Beweismittel: Privilegienbestätigung des Grafen Bernhard zur Lippe für Lemgo, 1245 (in Q 13 Bl. 61 - 64). Botenlohnquittung (Q 25). (8)~Beschreibung: 4 cm, 118 Bl., überwiegend geb.; Q 1 - 25. Lit.: Hierzu und zu den folgenden Prozessen bis 447 vgl. Meier-Lemgo, Geschichte, S. 129ff.; Schild, Kriminalgerichtsbarkeit (wie Nr. 408).

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
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