(1) G 593 (2)~Kläger: Bauerschaft Grastrup, (Bekl.) (3)~Beklagter: Bauerschaft Papenhausen (Schultheiß und Gemeinsleute), (Kl. 1. Inst. 5 Papenhausener Meier) (4)~Prokuratoren (Kl.): Lic. Johann Eberhard Greineisen 1753 ( Subst.: Lic. Johann Paul Besserer Prokuratoren (Bekl.): Lic. Caesar Scheurer 1753 ( Subst.: Lic. Gotthart Johann Hert (5)~Prozessart: Appellationis Streitgegenstand: Die Appellanten erklären, Streitigkeiten um "Schlinge", mit denen in Frühjahr und Sommer die Feldflur gegen eindringendes Vieh und von diesem verursachte Schäden geschützt werden solle, seien nach einem Besichtigungstermin des Gogerichtes 1729 dahin beigelegt worden, daß ein Schling bei einem bestimmten Kotten verschlossen werden und jeder, der durchfahren wolle, sich am Kotten den Schlüssel holen sollte. Dieser Beschluß sei durch einen 1749 geschlossenen Vergleich weiter präzisiert worden. Dessen ungeachtet hätten die Appellaten den Streitpunkt erneut vorgebracht. Die Vorinstanz habe, obwohl sie (= Appellanten) unter Verweis auf den bestehenden, rechtskräftigen Vergleich dagegen protestiert hätten, einen Termin zum Zeugenverhör angesetzt und, trotz eingelegten Rechtsmittels, auf dem Termin bestanden. Wiewohl sie sich dagegen an den Landesherren gewandt und um Entscheidung durch auswärtige Rechtsgelehrte gebeten hätten und der Landesherr diesem Gesuch entsprochen habe, hätte die Kanzlei - den Bescheid umstoßend - erneut das Zeugenverhör angesetzt. Die Appellanten bestehen auf der Gültigkeit des geschlossenen Vergleiches und verweisen darauf, ihnen seien bis dato Grund und Ziel, warum die Appellaten in dieser Sache erneut tätig geworden seien, nicht bekannt geworden. Sie erklären, mit dem Vergleich sei der Streit nicht nur in possessorium ordinarium, sondern auch grundsätzlich (in ordinarium) entschieden worden. Die als Appellaten auftretenden 5 Meier bestreiten eine Rechtsverbindlichkeit des Vergleichs, der ohne ihren "als Hauptpersonen der Dorfschaft Papenhausen, in dem aus ihnen, außer einigen Kötters diese ganze Dorfschaft bestehet", diesem Vergleich nie zugestimmt hätten. Ein "in ihrer Abwesenheit mit einigen kleinen Köttern etwa gethätigter Vergleich" könne für sie nicht verbindlich sein. Insofern sei die von ihnen veranlaßte neue Untersuchung und Entscheidung notwendig. Sie sehen, da die Appellanten diese Tatsache verschwiegen hätten, das RKG-Verfahren als unberechtigt erschlichen an. Nach letzten Handlungen 1755 abschließender Visum-Vermerk von 1768. (6)~Instanzen: 1. Gräflich lipp. Kanzlei in Detmold 1749 - 1753 ( 2. RKG 1753 - 1768 (1729 - 1754) (7)~Beweismittel: Acta priora (Bd. 2), mit versiegelten Rationes decidendi (ebd. Bl. 101). Vollmacht der Appellaten mit Unterschrift von 5 Meiern aus Papenhausen (Q 1). Grastruper Vollmacht mit Namen (Q 10). Auszug aus der Schötmarschen Osterwruge von 1729 (in Q 8 Bl. 45). Vergleich von 1749 (in Q 8 Bl. 45 - 47). Botenlohnquittung (Q 12). (8)~Beschreibung: 2 Bde., 6 cm; Bd. 1: 3 cm, 100 Bl., lose; 1 - 14, 16 - 21, 2 Beil.; Bd. 2: 3 cm, Bl. 100 - 249, geb.; = Q 15*.