Nachdem das Stift St. Michael zu den Wengen seit dem mit Propst Ambrosius Kaut 1533 geschlossenen Vergleich durch die Stadt Ulm verwaltet worden ist, der jüngste Augsburger Reichsabschied aber die Restitution des Propstes und der ihm getreuen Konventualen bestimmt hat, treffen hiermit die vorgenannten Parteien Regelungen hinsichtlich der Restitutionsdurchführung, der Entschädigung des Stifts für während der städtischen Verwaltung entfremdete oder veräußerte Güter, Leute, Nutzungen und Rechte inner- und außerhalb der Stadt, der Aushändigung der Güterverzeichnisse und Gültregister durch den Ulmer Rat, des künftigen Verhältnisses des Wengenstifts zur Stadt, der Entschädigung der ausgetretenen Konventualen bei gleichzeitiger Anrechnung der denselben während der städtischen Administration bezahlten Leibgedinge, der künftigen Besteuerung der unter städtischem Schutz und Schirm stehenden Güter und Hintersassen des Stifts u.a. (Zweitfertigung von U 167).