Hintergrund des Verfahrens ist ein Streit um die Herrschaft Dalenbroek, die als Lehen der Herzogtümer Geldern und Jülich je zur Hälfte im Besitz des Johann Philipp von Eynatten zu Neuburg und des Freiherrn Johann Ernst von Rollingen, Erbmarschall des Herzogtums Luxemburg, war. Nach deren Erwerbung durch den Freiherrn von Horion zu Mechelen strengte ein Freiherr von Rollingen gegen Johann Philipp von Eynatten einen Gerichtsprozeß an, um von ihm aufgrund einer Vereinbarung die gesamte Herrschaft Dalenbroek gegen Erstattung der gezahlten Geldsumme zu erhalten. Nach dem Tod von Johann Ernst von Rollingen beanspruchte der Appellat als nächster Erbe vor dem Geheimen Rat zu Düsseldorf die Herrschaft Dalenbroek. Die Witwe des Johann Franz von Rollingen, die Freifrau Maria Albertina von Gräfin von Berlo-Quabecq, heiratete dann den Appellanten, den Freiherrn Johann Konrad Gottfried von Redinghoven. Die RKG-Appellation richtet sich gegen ein vor dem Hohen Rat zu Mechelen ergangenes Urteil, das den Appellanten zur Bezahlung von Auslagen und Unkosten über 1580 Gulden verpflichtete, und dessen Bestätigung 1732 durch den jül.-berg. Geheimen Rat zu Düsseldorf. Der Appellant bestreitet, daß das Gericht zu Mechelen das Problem der Erbberechtigung ausreichend untersucht hat. Außerdem erklärt er den als Beiurteil gefaßten Beschluß des Geheimen Rats zu Düsseldorf aufgrund eines dort schon früher ergangenen Urteils für ungültig. Dagegen wendet der Appellat ein, daß die Herrschaft Dalenbroek von dem verstorbenen Mann der Freifrau von Rollingen erworben wurde und diese daher für die Aufbringung der Summe verantwortlich sei.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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