Hintergrund des Verfahrens ist ein am RKG anhängiger Erbschaftsstreit in Sachen Galen ./. Schenk von Nideggen (vgl. RKG 1878 (G 29/58)), zu dem es wegen der unter vier Schwestern aufzuteilenden Erbmasse kam, deren Teilung in Hälften fürje zwei Schwestern 1589 vertraglich geregelt worden war. Während des Prozesses erhob eine Partei aufgrund einer gerichtlichen Schätzung der Erbgüter erneut Forderungen. Wegen unberücksichtigter Ländereien und Nachforderungen an Pacht leiteten Robert Stael von Holstein, der Anna Schenk geheiratet hatte, und sein Schwager Hans Friedrich von Kalkum gen. Leuchtmar als Mann von Elisabeth Schenk 1626 an der Hofkanzlei zu Düsseldorf ein extrajudiziales Verfahren ein, das an Kommissare delegiert wurde. Dieser Prozeß wurde nach dem Tod der Kommissare erst wieder 1675 aufgenommen. Die RKG-Appellation richtet sich gegen den Beschluß der Vorinstanz, der den Appellanten bei unzureichender Beweislage zur Abgabe der umstrittenen Ländereien und zur Pachtzahlung verurteilte. Dieser beklagt als Verfahrensfehler, daß bei der Wiederaufnahme der vorher ebenfalls beklagte Miterbe Everhard von Bottlenberg gen. Kessel zu Hackhausen nicht vorgeladen worden ist, und fordert die Behandlung des Streitfalls im Rahmen des früheren, am RKG anhängigen Verfahrens. Die Appellaten erklären, daß der Prozeß in Possessionssachen geführt werde und damit nicht mit demjül. Appellationsprivileg vereinbar sei.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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