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Johann (Hans) Metzsch und seine Ehefrau Dorothea bekunden, dass
sie mit Zustimmung Johanns [I. von Henneberg], Abt von Fulda, an Heinrich
Fust, Pr...
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1481-1490
1487 Juli 2
Ausfertigung, Pergament, zwei mit Pergamentstreifen angehängte Siegel (Siegel Nr. 1 fehlt, Siegel Nr. 2 nur Siegelrest)
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Geben nach Christi unsers Hern gebort thusent virhundert in dem siben und achczigesten iare uff Mantag nach sanct Petri und Pauls tagk der heiligen apostelln
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Johann (Hans) Metzsch und seine Ehefrau Dorothea bekunden, dass sie mit Zustimmung Johanns [I. von Henneberg], Abt von Fulda, an Heinrich Fust, Propst in Gotha, und dessen Testamentsvollstrecker (testamentarien und innhelder desz brieffs) ihre zwei Güter in Geismar (Geysmar), die Johann von seinem verstorbenen Schwiegervater (swehir und vatter) Frund von Herda (Frundt von Herdde) geerbt hat, mit allem Zubehör erblich verkauft haben. Das eine Gut haben, von den Verkäufern überlassen, Johann (Hans) Weber und dessen Ehefrau Elisabeth (Else) erblich inne, die ihnen dafür einen jährlichen Zins von drei Gulden, zwei Hühnern, einer Gans und einem halben Schock Käse zu Michaelis [September 29], einem Festbrot (schenbroit) für sechs Groschen fuldischer Währung zu Weihnachten, einem Fastnachtshuhn sowie einem halben Schock Eier zu Ostern gegeben haben. Das andere Gut haben Nikolaus (Clas) Rülle und dessen Ehefrau Kunigunde (Konne) inne, die jährlich drei Gulden, zwei Hühner und eine Gans zu Michaelis, ein Festbrot für sechs Groschen zu Weihnachten, ein Fastnachtshuhn sowie zu Ostern ein halbes Schock Eier und ein halbes Schock Käse als Zins zahlen. Das zweite Gut ist an Nikolaus Zweifel (Clas Czwifel) weiterverpfändet und wird derzeit von den Kindern des Friedrich (Fritz) Renthe aus Hünfeld bewirtschaftet. Für die beiden Güter hat der Käufer 121 unverschlagene rheinische Gulden Frankfurter Währung bezahlt. Die jeweiligen Inhaber der Güter, derzeit Johann und Nikolaus, sollen dem Käufer und seinen Nachfolgern geloben, ihm in allem (gutern czinsen gefellen und aller unszer gerchtigheit) dienstbar zu sein und werden von ihren den Verkäufern geleisteten Eiden entbunden. Sollten nachfolgende Besitzer diese Eide nicht leisten wollen und mit der Zahlung der Zinse in Verzug kommen, darf der Käufer oder der entsprechende Inhaber dieser Urkunde sie pfänden oder vor einem geistlichen oder weltlichen Gericht verklagen. Sollten die genannten Güter verwüstet werden [oder wüst fallen?] (verwustet wordden), sind den Käufern die Zinse der Güter trotzdem zu zahlen. Sollte auf den Gütern eine Verpfändung oder Belastung liegen, die über ein halbes Schock Käse hinausgeht, werden die Verkäufer diese ablösen (abtragen). Die Verkäufer geloben, die Güter zukünftig nicht zu verpfänden. Außerdem werden sie die jeweiligen Besitzer der Güter beschützen und verteidigen. Es besteht unbefristetes Wiederkaufsrecht in der Stadt Fulda für 121 Gulden mit einer Ankündigungsfrist von einem Vierteljahr, wobei zuvor alle Abgaben für das laufende Jahr noch an die alten Besitzer zu bezahlen sind. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite, Siegel: Avers)
Vermerke (Urkunde): Siegler: [Johann Metzsch]
Vermerke (Urkunde): Siegler: [Abt Johann]
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: StaM, Kopiare Fulda: K 439, S. 315-316
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.