Kurfürst Philipp von der Pfalz und Friedrich von Pfalz-Simmern, Graf zu Sponheim, geben ihrer Stadt Kreuznach eine Ordnung, nachdem dortige Streitpunkte von beider Räten angehört wurden. Die Regelungen betreffen u. a. Bautätigkeiten, die Bürgermeisterwahl, verschiedene Zinse, Spielverbot (spieleynung), Weggeld und Zölle, die städtische Rechnungslegung, die Mehlwaage, Einfuhr von Wein, Holznutzung, die städtischen Büttel, die Marktfreiheit, die Mühle zu Kreuznach, die Freiheit der Bürger und ihr Verhältnis zu den Amtsleuten sowie die Nutzung eines Fleckens, auf dem der Feuerschütz (fuwerschutze) eine Schleif- und Ölmühle ohne Genehmigung errichtet hat. In vielen Fällen gelten alte Regelungen weiter. Bei der Bürgermeisterwahl wird auf die Bestimmung von Graf Simon zu Sponheim und Vianden Bezug genommen, später auf eine Ordnung, die die Räte zu Lonsheim (Lanßheim) aufgesetzt haben.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Baden-Württemberg
Objekt beim Datenpartner
Loading...