Ulrich Trumenschlaher, B. zu Wildberg, wegen strafbarer Handlungen daselbst gef. und vor die Wahl gestellt, das 'Recht' zu ne hmen od.eine Strafe anzunehmen, sodann, nachdem er auf Rat seiner Freunde letzteres gewählt hatte, freigel., schwört U. und gelobt eidlich, das Fürstentum Württemberg nicht mehr zu verlassen, doch wird ihm erlaubt, sich wegen seines Handwerks - außer in Kriegszeiten - frei zu bewegen. Er muß offene Zechen meiden, auch die Untertanen und Verwandten seines Landesherrn bei ihren Rechten und Gerichten bleiben lassen.