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Zehntabgabe des Pfarrers von Emsbüren und von mehreren Höfen an das Leprosorium Kinderhaus
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Darin: Transfix: 22. 03. 1388: Der Pfarrer in Emsbüren teilt dem Domdechanten in Münster mit, dass er das vorgen. Mandat (Urk. Nr. 15) am Sonntag Palmarum in der Kirche verkündet habe. Perg.Urk., lat., Siegel ab. Gedr. MUBI, 291
Enthält: Der Domdechant in Münster als Richter und vom Papst bestellter Konservator des Leprosoriums Kinderhaus befiehlt dem Pfarrer in Emesburen (Emsbüren), den Rodolphus Rotgherinck, Bernhardum Berndick, Hyllegundim thon Vorsche, Lubbertum Bruninck, Ludolphum thon Sande, Asselen Alvinck und alle, die die Höfe Roelinck, Rothgerinck, Berninck, ton Vorsce, Brunink, Dobbinck und Alvinck innehaben, aufzugeben, dem Bertold Bysschopinck als Provisor des Leprosoriums Kinderhaus den Zehnten zu bezahlen oder ihre Weigerung zu begründen. Transkription Urk. 15: Decan(us) eccl(es)ie vet(er)is eccl(es)ie S(anc)ti pauli mon(asteriensis) Iudex (et) c(on)s(erua)tor .. dom(us) pauper(um) lep(ro)sor(um) thor kinde(r)hus / p(ro)pe ciuitate(m) Mon(asteriensem) a sede ap(osto)lica sp(eci)ali(ter) deput(atus) pl(e)b(an)o in Emesbure(n) ac vniu(er)s(is) sedi ap(ostoli)ce / subiect(is) s(a)l(ute)m vob(is) ma(n)dam(us) qu(a)tin(us) c(on)uoca(n)t(es) O(mn)es (et) sing(u)lis . Rodolphum rotgherinck Bernharndu(m) / be(r)ninck , Hyllegu(n)dim thon Vorsche , Lubbertu(m) Bruninck , Ludolphum thon sande , Asselen / Aluinck . O(mn)es et sing(ulos) vt(ri)usq(ue) sex(us) ho(m)i(n)es colen(tes) possiden(tes) domos inf(ra)sc(ri)pt(os) v(ideli)z(et) Roeluinck , Rot= / gherinck , Berninck , Thon vorsce , Brunink , Dobbinck , Aluinck . Vt inf(ra)sc(ri)pta infra sept(em) / dies l(itte)ram monit(oriam) c(on)ti(n)e(nter) sequen(tes) sat(is)facia(n)t Bertoldo Bysschopinck p(ro)uiso(r)i dom(us) , sup(r)ad(i)c(t)e de / pe(n)sio(n)e (et) deci(m)a sibi Jamdum decenu(m) In hiben(tibus) nichilo(minus) vniu(er)s(is) (et) sing(u)lis (christi)fidelib(us) . q(ui)l(ibet) et nos / sub [poena] ex(communicati)on(is) (et) viginti marchor(um) den(ariorum) mon(asteriensium) p(rese)ntib(us) i(n)hibem(us) ne q(uo)s se de ma(n)s(ionibus) siue domib(us) sup(ra)sc(ri)pt(is) / Incomu(ni)cca(n)t , n(isi) de n(ost)ra et d(i)c(t)i Bertoldi p(ro)uiso(r)is licen(ci)a fuit , sp(eci)ale Alioq(u)i(s) o(m)nis (et) sing(u)lis i(n) p(re)miss(is) / c(on)t(r)ariu(m) f(a)cien(tibus) quos exc(omuni)c(amus) p(ro)pt(er) hoc d(i)c(t)is sept(em) dieb(us) elapsis in hijs sc(ri)pt(is) ex(ecu)ta(ndum) ex(ecu)ta(tis) public(e) / nu(n)tiet(ur) .. nisi in eo t(em)p(or)e tam(en) ir(rat)io(n)alem cora(m) nob(is) p(re)cedant cur ad p(re)miss(os) mi(nim)e tenea(n)t(ur) p(ar)te alte(r)a leg(iti)me .. / ad ho(c) vo(ca)ta(m) diem execuc(ionis) (et) locu(m) (et) q(uid)q(uid) in p(re)miss(is) feci(ris)t(is) nob(is) li(tte)ram vn(iuersalem) p(rese)ntib(us) t(r)ansfigend(am) sig(illatam) q(ua) l(itte)r(is) / sigilat(is) liq(u)ide r(e)sc(ri)bat(is) .. Datu(m) Anno d(omi)ni Mo . ccco . octuag(esi)mo viiio Sabb(at)o p(ost) leta(r)e Übersetzung Urk. 15: Der Dechant des alten Domes Sankt Paulus in Münster als vom päpstlichen Stuhl besonders bestellter Richter und Konservator des Hauses der armen Leprosen zu Kinderhaus nahe der Stadt Münster, dem Pfarrer in Emsbüren und allen, die dem päpstlichen Stuhl unterworfen sind einen Gruß. Wir befehlen euch, dass alle und jeder einzelne zusammengerufen werde ' Rudolph Rothgherinck, (Bernhard Berninck,) Hyllegund thon Vorsche, Lubbert Bruninck, Ludolph thon Sande und Asselen Alvinck, alle und jeder einzelne, Bauern beiderlei Geschlechts, die die unten genannten Häuser besitzen, nämllich Roelvinck, Rotgherinck, (Berninck), Thon Vorsce, Brunink, Dobbinck und Alvinck, auf dass sie innerhalb von sieben Tagen, dem Mahnbrief inhaltlich folgend, dem Bertold Bysschopinck, Provisor des oben genannten Hauses, Genugtuung leisten über die Zinsen und den Zehnten, die ihm schon seit zehn Jahren vorenthalten werden. Nichtsdestoweniger verbieten wir auch mit vorliegender (Urkunde) allen und jedem einzelnen Christgläubigen, wer auch immer es sei, unter (der Strafe) der Exkommunikation und 20 Mark Münsterscher Pfennige, dass sie mit ihnen über die oben beschriebenen Anwesen und Häuser (geschäftlich) verkehren, außer mit besonderer Genehmigung von uns und genanntem Bertold, Provisor. Wer auch immer allen oder einzelnen Punkten des Vorgenannten entgegenhandelt, jene exkommunizieren wir deswegen nach Ablauf der in dieser Urkunde genannten sieben Tage. In Ausführung des Auszuführenden soll öffentlich verkündet werden, wenn sie nicht in dieser Zeit (zumindest unbegründet?) vor uns hintreten, warum sie sich zu dem Vorgenannten aus einem anderen Grund kaum rechtmäßig zu diesem genannten Tag und Ort der Ausführung verhalten. Und was auch immer ihr in der vorgenannten Sache getan haben werdet, (darüber) sollt ihr uns einen umfassenden besiegelten Brief, verküpft mit dieser vorliegenden (Urkunde), so wie diese besiegelt wurde, eindeutig zurückschreiben. Gegeben im Jahre des Herrn 1388, am Samstag nach Letare. Transkription Urk. 16: Reue(re)nde d(omi)ne decane veter(is) ecc(esi)e mon(aster)ii noue(r)it(is) me pl(e)b(anu)m / in Emesburen p(rese)ns v(e)r(u)m ma(n)daot(um) cui p(rese)ns cedula est / t(r)ansfixa in o(mn)i sua for(m)a die palmar(um) in d(ic)t(a) eccl(es)ia gera / colon(es) (et) possiden(es) domos sup(ra)scr(i)pt(as) in ma(n)dato fidel(iter) su(m) exe / cut(us) q(uod) p(ro)testor meo subsig(illato) p(rese)nti cedulo appe(n)so dat(um) a(n)no / d(omi)ni mo cococo lxxxviijo die ip(s)o die palmar(um) Übersetzung Urk 16: Ehrenwerter Herr Dechant der alten Kirche zu Münster, ihr sollt wissen, dass ich, der Pfarrer in Emsbüren, gegenwärtigen begründeten Befehl, an dem dieser Zettel befestigt ist, in seinem ganzen Umfang am Palmtage in besagter Kirche in der Gerkammer an den Bauern und Besitzern oben genannter Häuser getreu dem Auftrag ausgeführt habe, was ich mit meinem besiegelten vorliegenden angehängten Zettel bezeuge. Gegeben im Jahre des Herrn 1388, am Palmtage.
Siegel beschädigt!
Archivale
Verweis: Regest in: MUB I, Nr. 289
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.