Kaspar Kentzler von Unteregg ("undern Egken") bekennt, daß Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, ihm, seiner Ehefrau Margretha Hübschenberg und dem jüngsten Kind, das er aus dieser Ehe oder von seiner verstorbenen früheren Ehefrau hat und das ihn und sein Frau überlebt, das Gütlein zu Unteregg verliehen hat. Vorher hatte es Michel Bentelin inne, dessen Sohn Hans es dem Abt aufgegeben hat. Die Beliehenen müssen das Gütlein persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten, dürfen auch nichts schlaizen, verleihen, versetzen oder verkaufen. Jährlich entrichten sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten an Zins und Hubgeld, was Urbarbuch und Rodel des Klosters ausweisen. Bei Tod der Beliehenen, Nichteinhaltung der Leihebedingungen, Eingehen einer Ungenossamenehe oder Ungehorsam fällt das Gütlein dem Kloster heim. Es muß dann mit Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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