Kurfürst Philipp von der Pfalz und Bischof Albrecht von Straßburg bekunden, dass sich zwischen Abt und Konvent des Benediktinerklosters zu Gengenbach einerseits und Schultheißen, Bürgermeistern, Rat und Gemeinde ebenda andererseits Irrungen gehalten haben. Nachdem sie bereits mehrfach vertragen worden waren, haben sich neuerlich vielfältige Streitigkeiten erhoben, namentlich über Leib- und Güterfall, Empfangung der zinsbaren alten und neuen Güter sowie Fischwasser und Fischfang in der Kinzig. Pfalzgraf und Bischof entscheiden, als Kastvogt und ordentlicher Herr, nachdem die Parteien ihnen die Sache anheimgestellt haben, die mit Rede und Gegenrede ausführlich beschriebenen Streitpunkte, wobei u. a. genannt werden: Auszug aus dem Gerichtsstab zu Gengenbach in die Reichsdörfer oder Flecken nach Ortenberg, Rechtsqualität als Lehen des Stifts Bamberg, von Graf Bernhard von Eberstein aufgerichtete und durch Graf Heinrich von Fürstenberg (Furstenthumb [sic]) und Kurfürst Philipp bestätigte Verträge, Empfang der zinsbaren Güter, Rechte über die Gewässer vom Gschweigenstein (Schwigenstain) bis zum "Vellenthurnlin" als von der Grafschaft [Immunitätsbezirk] Gschweigenstein und vom Bischof von Bamberg herrührend. Kurfürst Philipp und Bischof Albrecht kündigen ihre Siegel an, der Konvent sowie Bürgermeister und Rat zu Gegenbach geben ihre Einwilligung in den Entscheid und kündigen ihre Siegel an. Beide Parteien erhalten eine Ausfertigung.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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