Search results
  • -7 of 124

Der Knappe Wilhelm Maleman macht seine Burg thon Berghe, die auf Lehnsgut der münsterischen Kirche liegt (in fundo allodii bonorum, que ab ecclesia Monasteriensi in feudum obtineo), dem Elekten Adolf und der münsterischen Kirche zum Offenhaus (castrum patens). Der Aussteller und seine Erben müssen die Burg Adolf, seinen Nachfolgern und der münsterischen Kirche, sobald erforderlich, ausliefern, erhalten sie danach jedoch zurück. Ferner werden Adolf und seine Nachfolger Wilhelm und seine Erben in allen Fällen und Händeln (cause et negotia) schützen und ihre Fürsprecher sein (proplacitare), in denen sie sich deren Rechtsspruch unterwerfen wollen. Siegelankündigung Wilhelms. vigilia beate Katherine virginis et martiris

Show full title
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
Data provider's object view
Loading...