Hintergrund des Prozesses ist eine Rentverschreibung der Eheleute Jakob von Morialmé (Marian, Maiorames, Morian), Ritter, zu Meersenhoven und Margaretha von 1478 über 65 Gulden, 20 Stüber auf ihre Mühle zu Geul (zum Goelen, Geulle) bei Meersen und den dazugehörigen Busch unter dem Gericht von Berg im Land Valkenburg. Margaretha und ihr Sohn Johann von Morialmé haben 1480 weitere 20 Gulden an Katharina von Baest alias Waelhoven (Walhofen) verschrieben. Nachdem Haus Meersenhoven durch Kriegseinwirkungen einige Zeit wüst war, ist Katharina von Baest in die Unterpfänder eingewiesen worden. Vor ihrem Tod hat sie 1499 einen Jahreszins von 4 Maastrichter Mudde Roggen an die Appellaten verschrieben. Der Appellant, Gatte der Anna von Morialmé, Tochter Johanns von Morialmé, löste die insgesamt 85 Gulden Rente bei Heinrich Mohr (Moer) von Wald, einem Erben der Katharina von Baest, 1521 ein und wurde in Haus Meersenhoven eingewiesen. Die Forderung der Appellaten nach Zahlung des Roggenzins durch den Appellanten lehnt dieser ab, da Katharina von Baest gar nicht berechtigt gewesen sei, die Mühle zu Geul und den Busch mit dieser Rente zu belasten, zumal sie die Mühle 6 Jahre zuvor veräußert hätte. Das RKG urteilt am 8. Nov. 1531, daß der Appellant zur Entrichtung des streitigen Jahreszinses an die Appellaten verpflichtet sei.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
Objekt beim Datenpartner