Hans Hammer aus 'Imnow' (Bad Imnau, Zollernalbkr), wegen Bruchs seines Gelöbnisses, sich zur Strafverbüßung zu stellen, ergriffen und im Gefängnis zu Sulz in den Turm gelegt, peinlich verklagt und zum Abschlagen von zwei Fingern seiner rechten Hand durch den Nachrichter verurteilt, jedoch auf Fürbitte von Bm., Richtern und anderen in Anbetracht seines bei den Vorkommnissen des vergangenen Sommers gegenüber den Bürgern der Stadt bewiesenen Wohlverhaltens vom Obervogt Hans Herter von Herteneck begnadigt und wieder freigel., schwört U., bei deren Verletzung oder bei neuem Friedensbruch ihm ohne peinlichen Prozeß und Urteil die rechte Hand abgeschlagen werden soll. H. Hammer war vom 'Jahrgericht' zu Dornhan wegen Friedensbruchs angeklagt und vom dortigen Stadtgericht verurteilt worden, hatte sich aber durch Flucht der Strafvollstreckung entzogen. Bem.: Zu den Auseinandersetzungen der Stadt Sulz mit den Herren von Hohengeroldseck und mit der Besatzung des Schlosses Albeck nach der Rückkehr Hz. Ulrichs von Württemberg von Mai bis Juli 1534 vgl. Das Land Baden-Württemberg VI, 1982, S. 517 f.