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Kloster Seeon gestattet seinem Grunduntertan Heinrich Huber zu Fachendorf und dessen Ehefrau Martha, sich ein Vormundschaftsgeld im Gericht Kling in Höhe von 50 Gulden zu leihen, doch darf er seinen Grund und Boden nicht als Sicherheit setzen. S: Kloster Seeon

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv
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