Dekan und Kapitel der Kirche St. Cassius zu Bonn geben Dreys von Lympurch, dem geschworenen Boten des Gerichts zu Bonn, und seiner Ehefrau Katherine ihr Wohnhaus mit Zubehör in der Stockerstraße zwischen dem Notar Conrad van der Hallen und Bele Beckers, das Eckensteyn genannt wird, in Erbleihe für einen Zins von 12 Mark Kölner Pagaments, den die Beliehenen forthin jährlich am Martinstag [11. November] oder binnen 14 Tagen danach dem Wochenmeisteramt von St. Cassius zahlen sollen. Als Sicherheit haben die Eheleute ihnen folgendes Unterpfand gesetzt: 2 1/2 Viertel Wingert in 2 Stücken, nämlich 1 Viertel im Haiche zwischen Godart Briisge unten und ihnen - Dreys und Katherine - selbst oben, welches frei ist, und 1 1/2 Viertel auch im Haiche zwischen dem vorgenannten Godart und Clais Menchyn, die auf die Kessenicher (Kestenicher) Gasse stoßen, wovon man dem Rektor des Marienaltars in St. Cassius in der Krypta jährlich 1 Mark Grundzins zahlt. Die Eheleute und ihre Erben sollen das Haus in gutem baulichen Zustand erhalten und insonderheit die 2 1/2 Viertel Wingert pflegen und bebauen, wie zu Bonn Erbrecht und -gewohnheit ist, so dass die Aussteller des Erbzinses sicher sein können. Wenn die Beliehenen den Zins nicht bezahlen oder Haus und Wingert verfallen lassen oder das Unterpfand zerteilen, können Dekan und Kapitel ihren Wochenmeister zum Amtmann [zu Bonn] schicken, das übliche Geld beim Gericht hinterlegen und sich in Haus und Wingerte einwäldigen lassen und vorgehen, wie die Schöffen zu Bonn es für Recht und Gewohnheit im Falle rückständiger Erbzinse, Wüstung oder Verspleißung der Unterpfänder weisen. - Sie kündigen ihr Kapitelssiegel an. Datum 1491 in vigilia beati Bartholomei apostoli.