Kurfürst Philipp von der Pfalz und Landgraf Wilhelm III. von Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Diez, Ziegenhain und Nidda, bekunden, dass sie, obwohl zwischen ihnen zuvor einige erbliche und andere Einungen und "verstentnus" aufgerichtet worden waren, zu Schutz, Schirm und Handhabung ihrer [!] Grafen, Herren, Ritter, Knechte, Untertanen und Verbundenen (verwanten) eine erneute Einung abgeschlossen haben. Demnach soll, wer Landsasse, Diener oder einem der Fürsten verbunden ist und Prälaten, Grafen, Herren, Ritter, Knechte, Untertanen oder Beschirmte (die ime zuversprechen stehen) des anderen Fürsten mit oder ohne Fehde angreift oder beschädigt, keinerlei Unterstützung, Enthalt, Geleit, Atzung und dergleichen erhalten, wenn der Angreifer zuvor einen Rechtsaustrag gemäß der vormaligen Einung abgelehnt und der Angegriffene diesen angenommen hat. Vielmehr soll "furderlichs rechten gegen inen gestat und verholffen werdenn". Wenn es notwendig wird, dass Leute des einen Fürsten zu Aufenthalt oder Gegenwehr die Schlösser und Flecken des anderen betreten, sollen diese ihnen dafür offenstehen, wobei angemessene Versorgung feilzubieten ist.