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Müller-Ordnung, von Herzog Eberhard Ludwig zu Wirtemberg +) erneuert und bestätigt
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 18 Zünfte Becken Nachträge
1819 +)
Regest: 1. Jeder Müller, der Meister werden will, soll nicht allein seinen Lehrbrief aufweisen, dass er dieses Handwerk 3 Jahr lang wohl und redlich erlernt hat, sondern auch glaubhaft bescheinen (= nachweisen), dass er 3 Jahr lang darauf gewandert ist.
2. Wenn einer nach befindenden Dingen seiner Qualitäten halber Meister werden wollte, soll er sich sogleich bei der Zunft, wohin er gehört, als einen Meister einschreiben lassen und alsbald dem Handwerk 2 fl zu erlegen schuldig sein.
3. Daraufhin sollen ihm die Zunft- und Kerzenmeister nach erlegtem Einschreibgeld gleich das Meisterstück zu machen auferlegen, nämlich 2 Mühlsteine, einen zusammengesetzten Bodenstein von 5 Stücken, ferner einen Laufer (= beweglichen oberen Mahlstein), und in solchen Laufer eine Haue einlassen, dass derselbe just, eben und gerade laufe, auch dass die Haue keine Späne tragen dürfe; ebenso ein Kumpf- und ein Scheibengeschirr mit 5 oder 7 Spindeln austeilen; desgleichen ein Kampf- oder Wasserrad mit 3 gespringten und geschrinkten Armen aufreissen (= zeichnen) oder machen. Wer kein Kampf- oder Wasserrad machen kann, der soll für das Kampfrad 6 fl und für das Wasserrad 3 fl in die Meisterlade erlegen.
4. Wenn einem jungen Meister etliche Stücke zu machen von den verordneten Zunft- und Kerzenmeistern aufgegeben wird, soll ihm 14 Tage oder längstens 4 Wochen zu einem kleinen Werk, wenn er aber das Meisterstück in einem grossen Werk verfertigen soll, 2 Monat Platz (= Zeit) dazu gelassen werden.
5. Wenn die erlaubte Zeit verflossen ist, soll er sich bei den Zunft- und Kerzenmeistern melden, dass sie ihm einen gewissen Tag benennen, an dem er sein Meisterstück aufweisen und besichtigen lassen soll.
6. Die dazu verordneten Kerzenmeister sollen die Abrisse (= Zeichnungen) und das, was ihm zu machen aufgegeben worden ist, beschauen, und wenn sie befunden haben, dass er das Handwerk recht erlernt hat, sollen sie ihn für einen Meister auf- und annehmen, auch einschreiben und keinen um geringen Fehlers willen vorsätzlich zu seinem Schaden und Verderben aufhalten (= hinhalten), sondern billiges Nachsehen (= Nachsicht) haben, besonders nach Gelegenheit (= Lage) des Orts auf dem Schwarzwald und anderen Wäldern, da (= wo) es teils Orten (= an manchen Orten) geringe und nur mit einem Gang versehene Mühlwerke gibt. Und nachdem an dergleichen Orten bei einem, etwa auch 2 oder 3 Höfen eine solche geringe Hausmühle, die die Inhaber für sich allein gebrauchen, zu befinden (= sich befindet), da (= wo) dieselben das Mahlen nicht bei dem Müller-Handwerk, sondern von ihren Eltern erlernt haben, es ihre Kinder wieder lehren und neben dem Bauernhandwerk treiben, sollen solche Hofbauern weder zu den Lehrbriefen noch dem Meisterstück verbunden (= verpflichtet) sein oder angehalten, sondern dieses beides allein auf die Müller, die von dem Handwerk herkommen, verstanden werden.
7. Wenn ein Kerzenmeister das Meisterstück an dem Ort, wo er wohnhaft ist, beschaut, soll ihm für die Mahlzeit und Bemühung 1 fl, wenn er aber deswegen sich über Feld begeben muss, für die Reis- und Zehrungskosten, auch Versäumnis 1 fl 30 Kr und weiter nichts passiert (= genehmigt) werden.
8. Wenn die Kerzenmeister das Meisterstück besichtigt und befunden haben, dass es so schlecht beschaffen ist, dass es für kein Meisterstück des Müller-Handwerks zu erkennen (= anzuerkennen) sei, sollen sie ihn deswegen auf l/2 Jahr ab- und zurückweisen, jedoch hiebei Missgunst oder Feindschaft nicht verspüren lassen.
9. Der junge Meister soll, so oft eine Zusammenkunft zu halten angestellt würde, auf Anbefehlen der Ober- und Kerzenmeister dem Handwerk umzusagen schuldig sein.
10. Es soll keiner, der erst Meister geworden ist, vor 1 Jahr einen Jungen annehmen und lehren bei Straf von 1 fl. Wo ein solcher vor der bestimmten Jahreszeit angenommen wird, soll er bei Straf von 2 fl nicht eingeschrieben, sondern alsbald wieder abgeschafft werden. Wenn aber einer erhebliche Ursachen hätte, einen Jungen vor der Zeit anzunehmen, soll der Meister um Dispensation einkommen. So soll auch der, der sein Meisterstück noch nicht gemacht hat, bei Straf von 1 fl nicht befugt sein, einen Lehrjungen anzunehmen.
11. Wenn ein Meister einen Lehrjungen annehmen will, soll er den Jungen in die Zunft- oder Amtsstadt, wo das Handwerk seine Zunft- oder Kerzenmeister hat, bringen und denselben vor dem Handwerk einschreiben lassen. Ist der Junge eines Meisters Sohn, so soll er 30 Kr erlegen und der Meister, der ihn angenommen hat, auch soviel. Wenn er keines Meisters Sohn wäre, sollen beide, der Meister und der Junge, jeder 1 fl Einschreibgeld erlegen.
12. Wenn der Lehrjunge seine 3 Jahr erstanden hat, soll der Meister ihn wieder vor die Zunft- und Kerzenmeister bringen und ihn ledig zählen, und sollen beide dem Handwerk jeder 1 fl erlegen.
13. Wenn ein Meister einen Jungen ausgelehrt und ledig gezählt hat, soll er vor Jahresfrist keinen mehr annehmen bei Straf von 2 fl.
14. Kein Mühljunge, der erst von seinen Lehrjahren ledig gezählt worden ist, soll einem Mühlherrn, der das Handwerk nicht erlernt hat, als Haumeister oder Oberknecht arbeiten, noch weniger eigene Mühlwerke führen, sondern zuvor 2 Jahr lang bei den Meistern in Arbeit sich aufhalten, damit er das Handwerk ergreife (= erfasse, beherrsche) und der Mühlherr durch des Müllers Unerfahrenheit nicht etwa in Schaden gesetzt werden möge, bei Straf von 1 fl.
15. Wenn ein Müller einen neuen Haumeister, Mahlknecht oder Gerber (= der den Dinkel enthülst) einstellt, der ein paar Wochen oder 14 Tage arbeitet, soll der Meister solchen seinen Knecht bei dem Handwerk, was Namens und woher er sei, einschreiben lassen. Wenn der Knecht mit dem Meister Wochenlohn gemacht (= ausgemacht) hat, soll der den ersten 1/2 Wochenlohn, welchen der Meister bei Händen zu behalten hat, dem Handwerk zu Erhaltung der Kranken und Handwerksgenossen in die Lade erlegen und bis zum nächsten Ziel bei solchem Meister verbleiben, doch dass dem Meister Vorbehalten bleibe, nach Handwerksgewohnheit solchen Knecht alle 14 Tage zu entlassen.
16. Jeder Haumeister, Mahlknecht und Gerber soll wöchentlich l/2 Kr auf ihrer Zunftstube in die dazu verordnete Lade einlegen, die armen Handwerksgenossen damit zu unterhalten und ihnen damit fortzuhelfen.
17. Ebenso soll jeder Meister, soviel er Knechte hat, alle Vierteljahr für jeden wöchentlich l/2 Kr in die Lade getreulich einliefern, worüber dann die Kerzenmeister ordentliche Register, von wem und wieviel jeder Meister wegen seiner Knechte geliefert habe, haben sollen.
18. Es soll kein Mühljunge oder Knecht einen Mal- ++) oder Zollstab tragen, er habe denn sein Meisterstück gemacht, bei Straf von 30 Kr.
19. Die Kerzenmeister samt allen Meistern, Knechten und Jungen dieses Handwerks im eingehörigen Stadt und Amt sollen alle Jahr wenigstens einmal, nämlich an Johannis Baptistae (24. Juni) in der Amtsstadt, zu der Hauptlade aber in den 3 Hauptstädten Ludwigsburg, Stuttgart, und Tübingen, wohin sie gewiesen werden, alle 3 Jahr durch einen Deputierten, welcher zu bevollmächtigen und dem das Leggeld mitzugeben ist, auf der Mitmeister Kosten, so nicht aus der Lade zu nehmen ist, mit Vorwissen der königlichen +) Beamten Zusammenkommen und bei Straf von 4 fl, wovon der Herrschaft und dem Handwerk je die Hälfte zu erstatten ist, unfehlbar erscheinen. Da ist dann zuerst die neu publicierte Mühlordnung neben dieser Handwerks-Ordnung verständlich vorzulesen - die Mühl- und Müller-Ordnung ist auch in jeder Stadt- und Amts-Lade wohl aufzubewahren - darauf sollen die Kerzenmeister und Ladenmeister über ihr Einnehmen und Ausgeben immer auf die gedachte Zeit im Beisein des königl. Beamten und des von Obrigkeits wegen dazu verordneten Obmanns dem Handwerk ordentliche Rechnung erstatten.
20. Von jedem Ortsbeamten, auch Bürgermeister und Gericht soll dem Handwerk aus dessen Mitte ein Obmann verordnet werden, welcher sein Aufsehen zu haben (= darauf zu achten) hat, dass den Ordnungen nachgelebt und der Dawiderhandelnde gestraft wird. Zu dem Ende (= Zweck) soll bei oben genannter Zusammenkunft bei Meistern und Knechten nach der Ablesung der Ordnungen deshalb eine Umfrage gehalten und wo einem oder dem andern etwas Strafbares bewusst (= bekannt) ist, solches von ihm angezeigt werden.
21. Damit das Handwerk erhalten werden möge, soll von jedem Meister in die Particular-Lade jährlich 8 Kr, in die Hauptlade aber 10 Kr gelegt werden. Wo aber ein Mühlherr sein Mühlwerk durch Knechte führt, soll der Mühlherr gleichfalls 8 bezw. 10 Kr zu erlegen schuldig sein, welches Geld die Kerzenmeister ihrer Rechnung einverleiben sollen.
22. Die Kerzenmeister und der Stubenvater auf der Müllerzunftstube sollen jedem Müller, der Knechte benötigt, auf dessen Zuschreiben oder Entbieten einen Knecht zu schicken schuldig sein. Wenn dergleichen Knechte auf der Stube vorhanden wären, sollen Kerzenmeister und Stubenvater immer die ältesten, die um Knechte zuerst geschrieben haben, am ersten bedenken und vor allen anderen befördern.
23. Wenn sich zwischen Meistern und Knechten etwa Streitigkeiten zutrügen, deren sie sich nicht vergleichen können, sollen sie solches vor ihren von Obrigkeits wegen verordneten Obmann und Kerzenmeister bringen, welche die strittige Sache, wenn sie nicht besonders erheblich ist, allein oder mit Zuziehung etlicher Meister vom Handwerk erörtern oder, wenn sie von Wichtigkeit ist, vor den fürstl. Beamten, auch Bürgermeister und Gericht der Amtsstadt weisen sollen nach Anweisung der fürstl. Landsordnung pag. 290.
24. Wenn ein Knecht, er sei Haumeister, Mahlknecht oder Gerber, eines Diebstahls überführt würde, soll er von Vogt, Bürgermeister und Gericht selbigen Orts von Herrschafts wegen gestraft, auch nach der ausgestandenen Straf weder im selbigen Amt, wo er den Diebstahl begangen hat, noch auch in einer Mühle ausser dem Amt, die von der, worin er geschafft hat, 1-2 Stunden entfernt ist, ein ganzes Jahr lang in Diensten geduldet, auch nach Beschaffenheit des Verbrechens einige Zeit aus dem Land zu wandern und besseres Zeugnis mitzubringen angewiesen werden. Wenn aber ein Meister, dem die Sache bewusst (= bekannt) wäre, den Knecht von neuem annehmen würde, der soll 5 fl Straf erlegen.
25. Weil die angesetzten Strafen alle gering sind und keine über 1 fl sich beläuft, soll nach Inhalt des fürstl. General-Rescripts von 1608 die Hälfte der Strafen dem Handwerk in der Lade verbleiben, die andere Hälfte aber jährlich bei der Rechnungs-Abhör in den Armenkasten der Amtsstadt geliefert werden.
26. Wenn 1 oder 2 Ämter, die einander nahe gelegen und an Müllern nicht übersetzt wären, sich vereinigen und die Ordnungen miteinander halten wollen, soll ihnen das unbenommen sein.
27. Die Ordnung soll alle Jahr 2mal auf der Zunftstube, um Weihnachten und Johannis, im Beisein der Meister, Knechte und Jungen abgelesen werden, damit niemand sich mit Unwissenheit entschuldigen kann.
Auf einer im übrigen leeren Seite steht:
In Weissert Handwerks-Recht heisst es im 8. Abschnitt von Zünftigen Meistern fol. 169: Wenn ein Meister durch Veränderung seines Wohnorts bei einer andern Lade zünftig wird, so muss er sich bei derselben einkaufen, auch wenn er schon vorher anderswo Meisterrecht gehabt hat. Doch muss das Meisterstück, wenn es am ersten Ort schon gemacht worden ist, zum zweitenmal nimmer gemacht werden.
10 S. Text
Beschreibstoff: Pap.
Archivale
Bemerkungen: +) Das Datum 1819 kann sich nur auf eine Neufassung beziehen. Auf eine solche weisen auch die "königlichen" Beamten in Artikel 19. Die vom Herzog Eberhard Ludwig erlassene Ordnung scheint das Datum 1729 gehabt zu haben.
++) Fischer: Schw. WB VI/2 zu Malstab: "Abzeichen des geprüften Müllers?"
Genetisches Stadium: Kopie
Information on confiscated assets
Further information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person who submitted a compensation claim for damage caused by Nazi persecution. If the application was submitted by a person other than the persecuted person, this other person is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecuted person, if there is one, is noted. In the sources, the persecuted person is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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Additional information on reason for persecution
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