Schreiben von Ludwig Samuel Hiltenbrandt und Samuel Hildebrandt an Meister David Grötzinger zu Reutlingen
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A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 3183
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 9 Zünfte Papierer
1593 Dezember 26
Regest: Die Unterzeichneten haben von den zwischen Meister David Kritz (= Grötzinger) und Hans Klem, dem Vater der Bruderschaft zu Reutlingen, schwebenden Spänen aus seinem Schreiben vom 6. Dezember (15)93 Kenntnis genommen.
Dass die Bruderschaft zu Reutlingen den Meister zu Esslingen, eine maleficische Person, wider Handwerksgebrauch und Herkommen gestraft und gefördert haben, das können die Unterzeichneten nicht für Recht erkennen. Solches zu widerfechten (= bekämpfen) ist Grötzinger schuldig (= verpflichtet) gewesen. Dass Hans Klem ihn deshalb gescholten (= für unredlich erklärt) hat, dafür hätte man ihn und nicht Grötzinger zur Straf anhalten sollen. Es befremdet die Unterzeichneten nicht wenig, dass die Bruderschaft zu Reutlingen, nachdem Grötzinger sich geweigert hat, sich strafen zu lassen, die Sache, welche vor das Handwerk und nicht anderswohin gehört, an den Rat hat gelangen lassen. Es liegt doch das Beispiel vor, dass in gleichen Sachen Becht selig, gewesener Bürgermeister zu Reutlingen, durch Zwang der Obrigkeit das Handwerk hat dahin schwingen wollen, seinen Lehrjungen zu befördern, aber nichts hat erlangen können, sondern letztlich die Sache dem Handwerk hat übergeben müssen. Wenn Meister und Gesellen solche Sache allein nicht zu schlichten gewusst haben, so hätten die Unterzeichneten erwartet, jene würden solchen Handel nach Handwerks Gebrauch und Gerechtigkeit zu Nürmberg, Augspurg, Franckfortt, Kempten oder in andere redliche Werkstätten übergeben haben. Grötzinger hat sich auf solche berufen. Jene aber haben vor dem Rat öffentlich gesagt, sie hätten eine Bruderschaft zu Reutlingen und fragten nach den genannten und andern Werkstätten nichts, sondern wären selbst stark genug. Meister David soll wissen, dass er von den Unterzeichneten gut erkannt ist und seine Jungen und Gesellen nach Handwerks Gewohnheit und ihrem Wohlverhalten gefördert werden sollen. Die Bruderschaft zu Reutlingen aber wollen die Unterzeichneten so gut, wie sie sich selbst erkannt haben, bleiben lassen, jedoch soviel ihre beiden Werkstätten zu Franckfortt und Bomeß betrifft, erkennen sie jene nicht für gut, wissen auch ihre Jungen, die bei ihnen ausgelernt haben, nicht zu fördern, sondern sind allerdings (= durchaus) entschlossen, ihnen dieselben wieder nach Haus zu schicken.
Samuel Hildebrandt, Papiermacher zu Bomes, mitsamt seinen Gesellen Lampertius Hunger, Hans Han, Andres Hörnle, Daniel Wittich
Ludwig Samuel Hiltenbrandt, Papiermacher zu Franckfurt, mit seinen Gesellen. Wolf Heldt zu Landtzhut, Balthaß Holter-Riedt von Kembten, Christoff Hinb (?) von Schneberg. Jacob Bladtner, Hans Händtlein.
Die Übereinstimmung dieser Copie mit dem Original bezeugt Johann Chuon, geschworener Substitut des Stadtschreibers zu Reutlingen.
Dass die Bruderschaft zu Reutlingen den Meister zu Esslingen, eine maleficische Person, wider Handwerksgebrauch und Herkommen gestraft und gefördert haben, das können die Unterzeichneten nicht für Recht erkennen. Solches zu widerfechten (= bekämpfen) ist Grötzinger schuldig (= verpflichtet) gewesen. Dass Hans Klem ihn deshalb gescholten (= für unredlich erklärt) hat, dafür hätte man ihn und nicht Grötzinger zur Straf anhalten sollen. Es befremdet die Unterzeichneten nicht wenig, dass die Bruderschaft zu Reutlingen, nachdem Grötzinger sich geweigert hat, sich strafen zu lassen, die Sache, welche vor das Handwerk und nicht anderswohin gehört, an den Rat hat gelangen lassen. Es liegt doch das Beispiel vor, dass in gleichen Sachen Becht selig, gewesener Bürgermeister zu Reutlingen, durch Zwang der Obrigkeit das Handwerk hat dahin schwingen wollen, seinen Lehrjungen zu befördern, aber nichts hat erlangen können, sondern letztlich die Sache dem Handwerk hat übergeben müssen. Wenn Meister und Gesellen solche Sache allein nicht zu schlichten gewusst haben, so hätten die Unterzeichneten erwartet, jene würden solchen Handel nach Handwerks Gebrauch und Gerechtigkeit zu Nürmberg, Augspurg, Franckfortt, Kempten oder in andere redliche Werkstätten übergeben haben. Grötzinger hat sich auf solche berufen. Jene aber haben vor dem Rat öffentlich gesagt, sie hätten eine Bruderschaft zu Reutlingen und fragten nach den genannten und andern Werkstätten nichts, sondern wären selbst stark genug. Meister David soll wissen, dass er von den Unterzeichneten gut erkannt ist und seine Jungen und Gesellen nach Handwerks Gewohnheit und ihrem Wohlverhalten gefördert werden sollen. Die Bruderschaft zu Reutlingen aber wollen die Unterzeichneten so gut, wie sie sich selbst erkannt haben, bleiben lassen, jedoch soviel ihre beiden Werkstätten zu Franckfortt und Bomeß betrifft, erkennen sie jene nicht für gut, wissen auch ihre Jungen, die bei ihnen ausgelernt haben, nicht zu fördern, sondern sind allerdings (= durchaus) entschlossen, ihnen dieselben wieder nach Haus zu schicken.
Samuel Hildebrandt, Papiermacher zu Bomes, mitsamt seinen Gesellen Lampertius Hunger, Hans Han, Andres Hörnle, Daniel Wittich
Ludwig Samuel Hiltenbrandt, Papiermacher zu Franckfurt, mit seinen Gesellen. Wolf Heldt zu Landtzhut, Balthaß Holter-Riedt von Kembten, Christoff Hinb (?) von Schneberg. Jacob Bladtner, Hans Händtlein.
Die Übereinstimmung dieser Copie mit dem Original bezeugt Johann Chuon, geschworener Substitut des Stadtschreibers zu Reutlingen.
Beschreibstoff: Pap.
Archivale
Ausstellungsort: Franckfortt
Genetisches Stadium: Kopie
Genetisches Stadium: Kopie
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
20.03.2025, 11:14 AM CET